Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 23. August 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB; TEIL III

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Die Gewerkschaft als Hüter des Betriebsverfassungsgesetz


Immer wieder kommt es vor, dass im Betrieb gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wird.
Oft passiert das aus Unwissenheit. Aber es gibt auch Fälle, in denen derartige Gesetzesverstöße systematisch und vorsätzlich wider besseren Wissen erfolgen.
Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Amtsenthebung einzelner Betriebsratsmitglieder oder des gesamten Gremiums beantragen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht ein sogenanntes Beschlussverfahren einleiten. Mit dem Verfahren kann beantragt werden, den Arbeitgeber (unter Androhung eines Zwangsgeldes bis 10.000€) zur Durchführung der Handlung zu verpflichten. Es kann auch beantragt werden (unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000€) dem Arbeitgeber eine Handlung zu untersagen oder ihn zur Duldung einer Handlung zu verpflichten. Grobe Pflichtverstöße des Arbeitgebers können beispielsweise der Abschluss einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG sein.

Stellt die Gewerkschaft eine Behinderung oder Beeinflussung einer betriebsverfassungrechtlichen Wahl, eine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträgers fest, kann sie diese Straftag sogar bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft direkt nach § 119 BetrVG anzeigen. Rechtfolgen einer solchen Straftat können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein. 




Aktive Gewerkschaft neben dem Betriebsrat


Auch wenn die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung politisch gewollt unterschiedlich behandelt wird, legt der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz großen Wert darauf, dass dem Betriebsrat im Betrieb eine aktive Gewerkschaft mit eigenen Rechten an die Seite gestellt wird.

Das belegen nicht nur die hier dargestellten Rechtsnormen, sondern auch die ausdrückliche Feststellung im Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskämpfe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zwar untersagt sind, die freie Betätigung aller Beschäftigten im Betrieb (damit auch der Betriebsräte) für ihre Gewerkschaft aber nicht beschränkt wird.

So können sich nicht nur die hauptamtlichen Gewerkschaftsvertretungen aktiv im Betrieb einschalten, auch die betrieblichen Gewerkschaftsmitglieder können ihre Organisation und deren Themen aktiv und lebendig in die betriebliche Wirklichkeit einbringen.




Bei Fragen oder Problemen wendet Euch an Eure Gewerkschaft!


Denn die Gewerkschaft sind wir. Alle.


Sonntag, 9. August 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB, TEIL II

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Aktive Gewerkschaftsvertretung zur Unterstützung der Betriebsratsarbeit


Die im Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit
(Recht zur Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) wird in Gesetzen, wie beispielsweise dem Tarifvertragsgesetz, aber auch in zahlreichen Entscheidungen der unterschiedlichen Gerichte konkretisiert.

Für die Praxis der Betriebsräte bedeutet dies konkrete Rechte - aber auch Pflichten.

So können Betriebsratsgremien Gewerkschaftsvertretungen zu ihrer Unterstützung in die Betriebsratssitzung nach § 31 BetrVG einladen. Dieses Recht bleibt allerdings auf die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften beschränkt. Die Hinzuziehung kann themenbezogen beispielsweise im Rahmen von Tarifverhandlungen, auf Antrag eines Viertels des Betriebsratsgremiums zum Beispiel bei Fragen zur Auslegung eines Tarifvertrags oder grundsätzlich durch Festlegung des Gremiums in seiner Geschäftsordnung der Fall sein. In der Sitzung kann der Gewerkschaftsvertreter beratend teilnehmen. Eine Teilnahme bei den Abstimmungen widerspricht nicht dem Gebot der Nichtöffentlichkeit, wenn der Betriebsrat ein generelles Teilnahmerecht beschlossen hat.

Die Gewerkschaftsvertreter können von Betriebsratsgremien aber bei komplexen Themen auch nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Sachverständige oder ohne Vereinbarung als Berater hinzugezogen werden. 
Auf Beschluss des Betriebsrats kann ein Vertreter der Gewerkschaft auch Beisitzer in einer Einigungsstelle sein. Das kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn bei einem strittigen Thema auch tarifliche Fragen betroffen sein können wie beispielsweise die Arbeitszeit- oder Entgeltgestaltung.



Die Gewerkschaft als Informationsquelle


Damit alle Mitglieder des Betriebsrats, aber auch alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich regelmäßig über aktuelle gewerkschaftliche Themen zu informieren, ist der Betriebsrat verpflichtet, die Gewerkschaft rechtzeitig und schriftlich mit Tagesordnung zu jeder Betriebsversammlung einzuladen (§ 46 BetrVG).
Da die Gewerkschaftbeauftragten an den Versammlungen beratend teilnehmen können, haben sie ein eigenes Rederecht in den Versammlungen. Sie können zu betrieblichen, wirtschaftlichen, tarifpolitischen oder auch sozialen Themen Stellung beziehen.



Betriebsratgründung mit gewerkschaftlicher Unterstützung


Wohl die meisten Betriebsratsneugründungen finden unter aktiver Unterstützung und in engster Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaft statt.

Das ist mit Blick auf die zahlreichen Formvorschriften, Fristen und Rechtsfragen nicht nur empfehlenswert, sondern auch wegen der umfangreichen Erfahrung und Materialien / Arbeitshilfen der Gewerkschaft zur Betriebsratswahl äußerst hilfreich!

Gibt es im Betrieb bereits einen Betriebsrat und versäumt es dieser, rechtzeitig einen Wahlvorstand für die turnusmäßige Betriebsratswahl einzusetzen, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen. Finden sich keine Beschäftigten des Betriebes für den Wahlvorstand, kann das Gericht sogar die Gewerkschaftsvertreter selbst zu Mitgliedern des Wahlvorstandes benennen, um damit eine Betriebsratswahl durchführen zu können. (§ 16 Abs. 2 BetrVG).