Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 3. Mai 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA PERSONALGESPRÄCH


Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Personalgespräch



Muss man da hin?


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) dazu berechtigt, den Arbeitnehmer aufzufordern, während der Arbeitszeit an einem Personalgespräch teilzunehmen.

Eine Teilnahmepflicht besteht für den Arbeitnehmer allerdings nur, soweit der Arbeitgeber mit ihm über Inhalte des bestehenden Arbeitsverhältnisses (Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung, Ordnung und Verhalten im Betrieb) sprechen will und wenn es einen sachlichen Anlass für das Gespräch gibt.

Die Anordnung des Personalgesprächs darf keinen schikanösen, maßregelnden Charakter haben.
Auch existiert keine Verpflichtung des Mitarbeiters, sich durch Redebeiträge aktiv in das Gespräch einzubringen.

Sofern der Arbeitnehmer bei einem ordnungsgemäß angeordneten Personalgespräch nicht erscheint, kann der Arbeitgeber dies mit Abmahnung anden.



Wer bestimmt das Organisatorische?


Ort und Zeit des Gesprächs legt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts fest, das heißt, am vertraglich festgelegten Arbeitsort und innerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit, falls der Vertrag hierzu Vorgaben macht.

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass das Gespräch während der Zeit eines Urlaubs, einer Krankheit, während der Elternzeit oder außerhalb einer vereinbarten Teilzeit stattfindet.

Die Zeit des Gesprächs zählt als Arbeitszeit!

Analog § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfte ein zeitlicher Abstand von vier Tagen zwischen der Ankündigung des Gesprächs und seiner Durchführung angemessen sein.



Wann muss der Arbeitgeber sagen, worum es geht?


Der Arbeitnehmer muss - wie oben bereits erwähnt - ja nach Inhalt des Gesprächs nicht zu jedem Personalgespräch erscheinen. Den Arbeitgeber trifft daher die Verpflichtung, das Thema von Personalgesprächen, die außerhalb der beruflichen Routine stattfinden, dem Arbeitnehmer vorab mitzuteilen. 

Geschieht dies nicht, verletzt der Arbeitnehmer, der dem Gespräch fernbleibt, seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht.

Der Arbeitgeber hat insbesondere das Gesprächsthema "Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrages" mitzuteilen, und zwar schon dann, wenn es zumindest auch um die Beendigung des Arbeitsvertrages gehen soll oder kann.
Kommt es trotz unterlassenem Hinweis zu dem beabsichtigten Trennungsgespräch, so dürfte der Arbeitgeber das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannte Gebot des fairen Handelns verletzen.

Die Verletzung dieser Nebenpflicht führt regelmäßig dazu, dass sich der Arbeitgeber auf einen in einem solchen Gespräch abgeschlossenen Aufhebungsvertrag nicht berufen kann. 
Das gilt inbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorab vergeblich nach Mitteilung des Gesprächsthemas gefragt hat.


Zusammen gefasst gilt:

  • Frag vor dem Gespräch nach dessen Thema und bereite Dich darauf vor.
  • Nimm auf jeden Fall an dem Gespräch teil, sofern es sich nicht ausschließlich um eine Vertragsänderung oder gar ein Trennungsgespräch handeln soll.
  • Lass Dich im Vorfeld von Deinem Betriebsrat oder ver.di beraten, ob Dich das Gesprächsthema dazu berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen oder dem Gespräch fernzubleiben.
  • Bewahre die Ruhe und lass Dich nicht zu unsachlichen Äußerungen hinreißen, die im schlimmsten Fall Deine Kündigung erst möglich machen ( Beleidigungen, Drohen mit Krankheit oder Arbeitsverweigerung)!
  • Wenn das Gespräch eine Wendung hin zur Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses nehme sollte, brich es gegebenenfalls ab!
  • Versuch herauszufinden, was konkret der Anlass für das Gespräch ist! Zu Aussagen wie "Uns wurde zugetragen, dass..."sollten Sie erst dann Stellung nehmen, wenn Ihnen der Arbeitgeber mitgeteilt hat, von wem die Anschuldigungen kommen - dies auch erst in einem weiteren Termin oder anschließend schriftlich.
  • Mach Dir selbst Notizen und bestehe auf die Aushändigung eines sachlich richtigen Protokolls. Sofern kein Protokoll erstellt wurde, fertige selbst im Nachhinein - etwa unter Mithilfe eines weiteren Teilnehmers Deines Vertrauens - ein Gedächtnisprotokoll.
  • Unterschreibe niemals während des Gesprächs einen Aufhebungsvertrag oder sonstige Änderungsverträge, sondern bitte Dir Bedenkzeit aus, den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen. 

Für den Falls, dass Du etwas unterschreiben sollst (oder bereits unterschrieben hast):


Lass Dich von Deinem Betriebsrat oder Deiner Gewerkschaft beraten! Wenn bereits etwas unterschrieben wurde, muss die Beratung umgehend erfolgen wegen der Einhaltung möglicher Fristen!








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