Muss ich Überstunden leisten?
Wie so oft heißt es auch hier, es kommt drauf an. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, ständig Überstunden anzuordnen. Möglich ist dies nur, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist oder eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung besteht. Gleichfalls müssen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden auch im Einzelfall vorliegen. Ein pauschales Recht zur Anordnung von Überstunden gibt es somit nicht. In jedem Fall müssen vom Arbeitgeber bei der Anordnung von Überstunden die Interessen des Arbeitnehmers mitberücksichtigt werden.
Bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, die den Betrieb bedrohen, müssen jedoch auch ohne besondere Regelungen Überstunden geleistet werden. Aus den Nebenpflichten des Arbeitsvertrags folgt, dass die ArbeitnehmerInnen besondere Gefahren für den Betrieb abwehren müssen. Im Zweifel heißt dies, dass Überstunden angeordnet werden können.
Werden ständig Überstunden angeordnet, sollten sich die Beschäftigten mit einer Beschwerde an den Betriebsrat oder an die ver.di-Bezirksvertretung wenden.
Ich habe einen Teilzeitjob und werde regelmäßig mit mehr Stunden eingeteilt, ist das zulässig?
Auch bei einem Teilzeitjob gilt die Regel, dass die Beschäftigen nicht ständig zu Überstunden herangezogen werden können. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist nach § 4 Abs.1 TzBfG verboten. Entscheidend ist die im Arbeitsvertrag festgelegte Stundenzahl. Solltest du ständig mit zu vielen Stunden eingeteilt werden, ist dies unzulässig. Beschäftige sollten sich an den Betriebsrat wenden, der ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage der Arbeitszeitverteilung hat.
Was bedeutet es, wenn ich eine pauschale Abgeltungsregelung bezüglich meiner Überstunden habe?
In den Arbeitsverträgen finden sich oft Regelungen, die eine pauschale Überstundenabgeltung vorsehen. Die geleistete Mehrarbeit wird dann mit dem gezahlten Bruttolohn als abgegolten betrachtet. Doch diese pauschalen Regelungen sind oft nicht zulässig. Es fehlt diesen Regelungen an der nötigen Bestimmtheit der Arbeitszeit. Denn der Arbeitnehmer kann nicht voraussehen, welchen Umfang seine Leistungspflichten haben werden und ist den Anordnungen seines Arbeitgebers ausgeliefert. Ist im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, die keine Begrenzung der zu leistenden vergütungsfreien Stunden enthält, ist diese unwirksam und der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht weiterhin.
Habe ich erst einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn ich mehr gearbeitet habe als gesetzlich erlaubt ist?
Der Anspruch auf Überstundenvergütung ist nicht daran gebunden, ob mehr als die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit von 10 Stunden gearbeitet wurde. Der Anspruch auf Überstundenvergütung richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit einzuhalten.
Bekomme ich die Tage wieder, wenn ich während des Freizeitausgleichs krank werde?
Erkrankt der/die Beschäftigte an dem Tag, an dem nicht gearbeitet sondern Überstunden abgebaut wurden, werden ihm/ihr die Stunden nicht wieder gutgeschrieben. Dies ist dann der Fall, wenn der Tag bereits im Voraus vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Anders als Urlaub steht bei dem Freizeitausgleich nicht der Erholungsgesichtspunkt im Vordergrund. Es ist eher mit dem Fall vergleichbar, während des Wochenendes krank zu werden. Diese Tage bekommt man leider auch nicht wieder gutgeschrieben.