Es ist es wieder so weit.
Regionalleiter fordern wieder mal alle Marktleiter auf, Minusstunden bei Kollegen/innen einzutreiben. Überstundenabbau wird wieder massiv betrieben. Jeder Freizeitantrag wird genehmigt, wenn das Ziel der Marktleiter scheinbar erreicht werden kann, sämtliche Überstunden und Urlaubstage bis zum Ende des Jahres abzugelten.
Egal welcher Grund der Überstunden.
Überstunden sollten nur aufgebaut werden , wenn diese erforderlich sind.
Überstunden sollen aber auch nur dann abgebaut werden, wenn es den Kolleginnen und Kollegen in die Freizeitplanung passt.
den Abbau der Überstunden so zu genehmigen, dass keine Überbelastung für die restlichen Kollegen/innen besteht.
Regionalleiter fordern wieder mal alle Marktleiter auf, Minusstunden bei Kollegen/innen einzutreiben. Überstundenabbau wird wieder massiv betrieben. Jeder Freizeitantrag wird genehmigt, wenn das Ziel der Marktleiter scheinbar erreicht werden kann, sämtliche Überstunden und Urlaubstage bis zum Ende des Jahres abzugelten.
Egal welcher Grund der Überstunden.
Überstunden sollten nur aufgebaut werden , wenn diese erforderlich sind.
Überstunden sollen aber auch nur dann abgebaut werden, wenn es den Kolleginnen und Kollegen in die Freizeitplanung passt.
den Abbau der Überstunden so zu genehmigen, dass keine Überbelastung für die restlichen Kollegen/innen besteht.
Überstunden verfallen nicht.
Die können auch im nächsten Jahr genommen werden.
Minusstundenaufbau
Viele Arbeitgeber versuchen ihr eigenes "Betriebsrisiko" auf die Arbeitnehmer zu übertragen. In umsatzschwachen Zeiten verdonnert er seine Arbeitnehmer zu "Minusstunden", und in umsatzstarken Zeiten müssen diese dann mit Überstunden wieder ausgeglichen werden.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (z.B. flexible Arbeitszeitkonten oder eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden) besteht.
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser auch hier (Arbeitszeitkonten) ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1, Ziff. 2. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, begeht er einen massiven Gesetzesverstoß.
Nach §615 BGB ist der Arbeitgeber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, so gerät er in "Annahmeverzug", der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgeld.
Das bedeutet aber auch, daß eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Ebenso unzulässig ist es Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen!
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung abzunehmen, so ist das allein sein eigenes unternehmerisches Betriebsrisiko.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung (z.B. flexible Arbeitszeitkonten oder eine Verrechnung von Plus- und Minusstunden) besteht.
Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser auch hier (Arbeitszeitkonten) ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1, Ziff. 2. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, begeht er einen massiven Gesetzesverstoß.
Nach §615 BGB ist der Arbeitgeber zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, so gerät er in "Annahmeverzug", der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf das vertraglich geschuldete Arbeitsentgeld.
Das bedeutet aber auch, daß eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht möglich ist.
Ebenso unzulässig ist es Minusstunden mit Urlaub zu verrechnen!
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung abzunehmen, so ist das allein sein eigenes unternehmerisches Betriebsrisiko.
Kurz vor Jahresende heißt die Devise "Stundenabbau". Am besten noch ordentlich ins Minus hinein. Wem dient dieses perfide Spiel eigentlich? Dem getreuen Mitarbeiter der alles mit sich machen läßt? Wohl kaum!
Die Praxis zeigt das erzwungene, genötigte und mittlerweile erkaufte Minusstunden den Mitarbeiter in eine prekäre Situation bringen. Er befindet und stellt sich ab diesem Zeitpunkt in eine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber und versucht auf Biegen und Brechen diese "freiwillige" Schuld zu begleichen.
Die Losung, das Minusstunden nicht eingefordert werden, ist schlicht und einfach als Märchen zu bewerten! Bezahlte, aber nicht geleistete Arbeitszeit werden bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eingefordert bzw. in Rechnung gestellt.
Die Praxis zeigt das erzwungene, genötigte und mittlerweile erkaufte Minusstunden den Mitarbeiter in eine prekäre Situation bringen. Er befindet und stellt sich ab diesem Zeitpunkt in eine Bringschuld gegenüber dem Arbeitgeber und versucht auf Biegen und Brechen diese "freiwillige" Schuld zu begleichen.
Die Losung, das Minusstunden nicht eingefordert werden, ist schlicht und einfach als Märchen zu bewerten! Bezahlte, aber nicht geleistete Arbeitszeit werden bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eingefordert bzw. in Rechnung gestellt.
Die daraus resultierende psychische und körperliche Belastung durch unsinnige Mehrarbeit (6 Tage Woche, von früh bis spät arbeiten) beim einarbeiten der Minusstunden sind keine gesundheitsförderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitschutz.
Minusstunden dienen einzig und allein dem Zweck der Gewinnoptimierung zu Lasten des Mitarbeiters. Eine Forderung sieht in der Bilanz ja immer besser aus als eine Verbindlichkeit (Überstunden) gegenüber einem Mitarbeiter.
Minusstunden dienen einzig und allein dem Zweck der Gewinnoptimierung zu Lasten des Mitarbeiters. Eine Forderung sieht in der Bilanz ja immer besser aus als eine Verbindlichkeit (Überstunden) gegenüber einem Mitarbeiter.
Laßt Euch also nicht durch irgendwelche fadenscheinigen Floskeln dazu hinreißen Minusstunden aufzubauen. Ihr habt das Recht auf Eure Tarifliche Arbeitszeit und NIEMAND kann Euch dazu zwingen diese nicht zu leisten!
Urlaub:
Es stellt sich oft die Frage ob man Urlaub ins neue Jahr nehmen darf. Ja man darf wenn dies dringende Gründe die beim Arbeitnehmer liegen oder dringende betriebliche Gründe dies erfordern.
WICHTIG: Der Alturlaub muss bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden, da er ansonsten verfällt.
WICHTIG: Der Alturlaub muss bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden, da er ansonsten verfällt.