Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 26. Juli 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB, TEIL I

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Gewerkschaftsarbeit 


Viele Betriebsratsgremien arbeiten intensiv mit ihrer zuständigen Gewerkschaft zusammen. In einigen Betrieben gibt es Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über Art und Umfang des gewerkschaftlichen Auftritts im Betrieb.


Schaut man sich in der europäischen oder allgemein internationaler Landschaft der Arbeitnehmervertretung um, stellt man schnell fest, dass das Modell der deutschen Betriebsverfassung eine Besonderheit darstellt.
Diese ist historisch - vor allem aber politisch - gewachsen. 


Das Betriebsverfassungsgesetz und die Gewerkschaft


Schon mit der "Förderung der Errichtung von Fabrikausschüssen" auf der Grundlage des Arbeiterschutzgesetzes von 1891 wird als erklärter Zweck ausgewiesen, die Belegschaften zu disziplinieren, um dem Unternehmer Unannehmlichkeiten zu ersparen und die Arbeiterbewegung aus dem Betrieb fern zu halten.
In vielen Betrieben hat sich bis heute an diesem Grundsatz "Teile und herrsche" mit Blick auf die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung nicht viel geändert.


Zur Zusammenarbeit verpflichtet


Auch wenn die Trennung von betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung aufgrund der deutschen Gesetzgebung ausdrücklich gewollt ist, verlangt das Betriebsverfassungsgesetz, dass Arbeitgeber und der Betriebsrat vertrauensvoll und unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung zusammenarbeiten.

Dabei soll ihre Zusammenarbeit dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes dienen.
Verweigert, unterbindet oder stört ein Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann darin unter Umständen nicht nur ein Verstoß des Arbeitgebeers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 BetrVG erkannt werden, sondern möglicherweise sogar eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach 
§ 78 BetrVG und damit eine Straftat vorliegen.

Um diese Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft im Betrieb zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - das ist ab einem Mitglied der Fall - ein Zutrittsrecht nach § 2 Abs. 2 BetrVG zugesichert.
Allerdings muss der Arbeitgeber vorher über den Zutritt unterrichtet werden.
Der Arbeitgeber kann den Betriebsbesuch nur zurückweisen, wenn schwerwiegende und nachhaltige Störungen des Betriebsablaufs zu befürchten wären.
Auch zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen können ein Verweigerungsgrund sein.

Dabei dürfen bei dem Gewerkschaftsvertreter keine höheren Maßstäbe für das Zutrittsrecht angelegt werden als für Beschäftigte des Betriebs.

In einer neueren Entscheidung des LAG Bremen wurde der Gewerkschaft sogar das Recht zugestanden, darüber zu entscheiden in welchem Raum sie ihre gewerkschaftliche Tätigkeit (hier: Pausenraum) ausüben will.

Sonntag, 12. Juli 2015

ZWISCHENRUF !!!

Querdenker nicht gefragt!


Verlässlich - produktiv - loyal. Und angepasst.
So sollen ideale Beschäftigte für viele Unternehmen sein, so das Ergebnis einer Studie der Fernuniversität Hagen:

Unter den zehn am meisten erwünschten Eigenschaften finden sich danach auch noch Fleiß, Höflichkeit und Teamfähigkeit.

Unerwünschte Eigenschaften sind dagegen:
Selbstbewusstsein, Unbelehrbarkeit und Abweichung von Firmentrends.

"Es ist ein Widerspruch zwischen Außendarstellung und gelebter Praxis.
Denn die meisten der befragten Unternehmen sehen sich als innovativ und offen für Neues", so die Forscherin Andrea Derler, die deutsche und österreichische Führungskräfte auf verschiedenen Management-Ebenen befragte. 
Den meisten Führungskräften sei ihre Widersprüchlichkeit nicht bewusst. Dach das führe dazu, dass immer ähnliche Beschäftigte ausgewählt würden, die Unternehmen im Zweifelsfall kaum voranbrächten.
Firmen sollten daher auch prüfen, welches Innovationspotenzial neue Beschäftigte mitbringen.


Na? Wer erkennt da seinen Marktleiter oder Warengruppenleiter wieder?
Nach unten treten, nach oben kriechen - so wirst was bei Dehner!

(Fehlt nur noch, daß Vaseline übers Eigenbedarfskompendium bestellt werden kann...)



Donnerstag, 9. Juli 2015

Einigung für Hitzeregelungen sind unter Dach und Fach

Nach langjährigen schwierigen und komplizierten Verhandlungen ( seit 2012 ) ist endlich eine Einigung mit Kompromissen zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommen.

Diese Regelung und Anweisung der Geschäftsleitung, ist von jedem Vorgesetzten und Marktleiter in allen Märkten und der Zentrale durchzuführen.

Hier sind die Regelungen aufgeführt, die auch an jeden Markt und an alle Vorgesetzten in der Zentrale schriftlich übermittelt wurden;


Maßnahmenplan

für Arbeiten bei hohen Temperaturen (Anlage zur Gefährdungsbeurteilung Märkte D / 2015)


An alle Marktleitungen,

um die Arbeit an Tagen bei hohen Temperaturen möglichst angenehm zu gestalten, sind ab einer

Raumtemperatur über 26° Celsius 

folgende Maßnahmen durchzuführen:

Raumkühlung

Lüften / Querlüften in den kühlen Morgenstunden.
Durch Öffnen des Daches in den kühlen Morgenstunden Stauwärme entlüften. Außen- und Innenschattierungen bei Sonneneinstrahlung geschlossen halten.

Arbeitsplanung / Pausengestaltung
  •  Verlegen von schweren körperlichen Arbeiten (z. B. Belieferung, Warenverräumung, Umbauten) in die Morgenstunden.
  •  Schaffung von Pausenmöglichkeiten in kühleren Bereichen.
  •  Pausenzeiten möglichst in die Mittagszeit verlagern.
  •  Mehrere Kurzpausen ermöglichen.
  •  Organisation einer entsprechenden Pausenablösung für Kassenkräfte.

  • Kleidung/Sonnenschutz 
    •  
      Bekleidungsregeln lockern und luftige, sommerliche Kleidung zulassen.
    •  Für Arbeiten im Außenbereich geeignete Kopfbedeckung (z.B. Sommerhüte oder
      Schirmmützen) bereitstellen.
    •  Sonnenschutzcreme für Arbeiten im Außenbereich bereitstellen.

      Getränke
       
      Kostenlose Getränke (z.B. Mineralwasser oder ungesüßten Früchtetee) bereitstellen. Getränkeverzehr am Arbeitsplatz zulassen.

      ab einer Raumtemperatur über 30° Celsius 

      sind folgende Maßnahmen ergänzend durchzuführen:

      Pausen 
      (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, d.h. bezahlt)

    •  Arbeitspausen von 10 Minuten pro Stunde sind zu gewähren.


    •  Unterschrieben von Geschäftsführer Bernhard Hönig, Geschäftsführer Dr. Hansjörg Flassak. 


      Wir denken mit dieser Regelung kann jeder gut damit zurechtkommen.

      Wichtig;
      Alle Regelungen sind eigentlich nicht neu.

      Bis auf diese:

      Pausen (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, d.h. bezahlt)  
      Arbeitspausen von 10 Minuten pro Stunde sind zu gewähren.

      Jeder Mitarbeiter  hat ein Anrecht darauf, diese Abmachung mit der Geschäftsleitung in Anspruch zu nehmen. 

      Ohne wenn und aber!

      Ein Appell an die Vorgesetzten und Marktleiter:

      Diese Regelungen sind nicht da, um zusätzliche Vorteile für Arbeitnehmer zu schaffen.
      Es sind Regelungen, die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen nahezu entsprechen, die bisher teilweise nie umgesetzt wurden.

      All diese Regelungen dienen zur Gesunderhaltung der Menschen.

      Das bedeutet auch, dass durch übermässige körperliche und psychische Belastung am Arbeitsplatz durch Hitze mehr Krankheitstage entstehen können. Diese Ausfälle durch Krankheit sind unverhältnismäßig teurer, als die Maßnahmen zur Hitzeregelung.

      In erster Linie geht es aber um den Menschen. 
      Und nicht um die Berechnung der Kosten, die durch die Umsetzung  oder Nichtumsetzung entstehen.

      Wir denken, dass die Vereinbarung "über Verhalten bei Hitze" eine verhältnismäßig gute Erleichterung für jede/n Kollegen/innen ist, die unter  schweren Bedingungen im Sommer bei über 35 Grad ihre Aufgaben bewältigen  müssen.

      Die nächste Frage stellt sich bei allen, die im Winter im Freien Arbeiten. 

      Extreme Kälte ist genau so belastend.

      Aber der Gesamtbetriebsrat ruht sich nicht auf diesem Ergebnis aus. 
      Diese Problematik wird auch noch gelöst werden, denken wir.

      Bis bald

      Ps: Sollten diese Regelungen nicht ausreichen, wird der Gesamtbetriebsrat sich einsetzen für ausreichende Nachregelungen.