Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 30. April 2015

Erste Tarifverhandlung mit den Arbeitgebern am29.04.2015


Erste Tarifverhandlung und erstes Angebot im bayerischen Einzelhandel

ver.di: Noch viel zu tun

München, 29.04.2015. Bei den ersten Tarifverhandlungen für die über 300.000 vom Tarifvertrag betroffenen Beschäftigten im bayerischen Einzelhandel haben die Arbeitgeber ein erstes Angebot vorgelegt.

 Nach einem Nullmonat soll es 1,5 % mehr Entgelt geben.

In 2016 soll es eine Einmalzahlung von 215 € anstatt einer Entgelterhöhung geben.
 Die Laufzeit des neuen Tarifvertrages soll 21 Monate betragen. 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geht mit einer Forderung von 5,5 Prozent mehr Lohn und Gehalt, mindestens aber 140 Euro in die Verhandlungen. 

Die Ausbildungsvergütungen sollen 70 Euro angeho- ben werden. 
Im Kampf gegen prekäre Beschäftigung und den dramatischen Verdrängungswettbewerb im Einzelhandel soll wieder die Allgemeinverbind- lichkeit der existenzsichernden Tarifverträge durchgesetzt werden.

Positiv bewertet ver.di, dass die Arbeitgeber bei der ersten Tarifverhandlung im bayerischen Einzelhandel bereits ein Angebot vorgelegt haben.

 Damit sind nach Auffassung der Arbeitnehmerseite aber die positiven Nachrichten schon erschöpft. 

Denn das Arbeitgeber Angebot bedeutet, dass die Beschäftigten lediglich 22 Cent in der Stunde mehr bekommen sollen und über die gesamte Laufzeit sich gerade mal ein Volumen von 1,2% ergibt.

„Die Beschäftigten haben die Umsätze und Gewinne im Einzelhandel erarbeitet und haben damit auch Respekt und Wertschätzung bei ihren Entgelten verdient.

 Im Einzelhandel gibt es auf Arbeitgeberseite die meisten Reichen in Deutschland und auf der anderen Seite gibt es in keiner Branche so viele Menschen, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, weil ihre Arbeitgeber so wenig zahlen.

 Mit dem Angebot der Arbeitgeber geht die Schere noch weiter auseinander“, so Hubert Thiermeyer, ver.di Verhandlungsführer in Bayern.

„70 % der Beschäftigten im Einzelhandel sind akut von Altersarmut bedroht. 
Das bedeutet, sie bekommen voraussichtlich weniger Rente als die gesetzliche Grundsicherung beträgt. 
Die Gesellschaft subventioniert also Dumpinglöhne im Einzelhandel nicht nur heute mit aufstockenden Leistungen bei NiedriglöhnerInnen, sondern muss auch im Alter zuzahlen, weil die Gehälter keine Alterssicherung bieten, “ so Thiermeyer weiter.

Besonders verärgert zeigten sich die Gewerkschafter über die Ablehnung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge. Damit wird aus ihrer Sicht der Verdrängungswettbewerb im Einzelhandel noch weiter angeheizt.

ver.di kündigte nun Bewegung in den Betrieben an. Warnstreiks können nicht mehr ausgeschlossen werden. Die nächste Verhandlung findet am 29. Mai oder 8. Juni statt. 

Dienstag, 28. April 2015

Auftakt Tarifverhandlungen im bayerischen Einzel- und Versandhandel

PRESSEMITTEILUNG

München, 29.04.2015

Auftakt Tarifverhandlungen im bayerischen Einzel- und Versandhandel

Für Respekt und Wertschätzung – gegen Altersarmut

Am kommenden Mittwoch beginnen die Tarifverhandlungen im bayerischen Einzel- und Versandhandel. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geht mit einer Forderung von 5,5 Prozent mehr Lohn und Gehalt, mindestens aber 140 Euro in die Verhandlungen. Die Ausbildungsvergütungen sollen 70 Euro angehoben werden. Im Kampf gegen prekäre Beschäftigung und den dramatischen Verdrängungswettbewerb im Einzelhandel, soll wieder die Allgemeinverbindlichkeit der existenzsichernden Tarifverträge durch gesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass die tariflichen Regelungen dann für alle Unternehmen und alle Beschäftigten der Branche verbindlich gelten würden.

„Die Beschäftigten im Einzelhandel leisten jeden Tag wertvolle Arbeit. Sie verdienen Respekt und Anerkennung, auch durch Löhne und Gehälter, von denen die Menschen ihr Leben bestreiten können und in Zukunft nicht von Altersarmut bedroht sind“, so Hubert Thiermeyer, ver.di Verhandlungsführer in Bayern.

Derzeit ist die Mehrzahl der Beschäftigten im Einzelhandel akut von Altersarmut betroffen. Ihre Gehälter reichen nicht aus, um im Alter über die Grenzen der gesetzlichen Grundsicherung hinaus zu kommen.

„Entgelterhöhungen verbessern nicht nur die Existenzsicherung der Beschäftigten und ihrer Familien, sondern sind ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Altersarmut. Und jeder Euro Entgelterhöhung finanziert auch immer unser Sozialsystem, also Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung und stützt damit die gesamte gesellschaftliche Entwicklung“, so Thiermeyer weiter.

In einer breiten Beschäftigtenbefragung im bayerischen Einzelhandel hatten 51% angegeben, ihr Arbeitseinkommen reicht nicht aus und 45% stimmten der Aussage zu, ihr Arbeitseinkommen reiche gerade so aus. Ebenfalls antworteten 50% mit einem klarem „Nein“ auf die Frage, ob sie ihr Einkommen bezogen auf ihre Arbeitsleistung für angemessen halten. Weitere 42% antworteten auf diese Frage mit einem „eher Nein“. Nur neun Prozent halten ihr Einkommen für angemessen.

Die Tarifverhandlungen beginnen um 13.00 Uhr und finden im Hotel Cristal , Schwanthalerstr. 36, in München statt

Sonntag, 19. April 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA FÜRSORGEPFLICHT DES ARBEITGEBERS

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis


Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich nicht nur Leistungspflichten sondern auch Verhaltenspflichten.
Die Arbeitnehmer/-innen sind regelmäßig in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und der Arbeitgeber ist aufgrund des Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsbedingungen einseitig zu gestalten.

Der Arbeitgeber ist deshalb gegenüber seinem Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet, auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen Rücksicht zu nehmen und das Arbeitsverhältnis in sozialer Weise auszugestalten.


Was ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht?

Der Arbeitgeber hat seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen der Arbeitnehmer so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der Belegschaft möglich ist.

Die Fürsorgepflicht beginnt bereits in der Phase der Arbeitsvertragsverhandlungen - z.B. Bestehen einer Aufklärungspflicht über die zu erwartenden Verhältnisse oder die Erstattung von Bewerbungskosten bei einer Einladung zum persönlichen Vorstellungsgespräch!
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 
z.B. Freistellung zwecks Stellensuche, Aufklärung über sozialversicherungsrechtliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erstellung von Arbeitspapieren und wohlwollendem Zeugnis!


Schutz- und Sorgfaltsfplichten

Die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers umfasst sämtliche Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer im Rahmen des Geschäftsbetriebs!

Dazu zählen:
  • Instandhaltung der Geschäftsräume
  • Unfallverhütung
  • sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum des Arbeitnehmers, z.B. Bewerbungsunterlagen
Besonders wichtig sind auch die Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer:
  • Bereitstellung von Schutzkleidung, z.B. Sicherheitsschuhe etc.
  • Schutz der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer
  • Verhinderung von Überanstrengung der Arbeitnehmer, z.B. durch Einsatz elektrischer Flurförderfahrzeuge, Stapler, etc.
  • die Wiedereinstellung nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • ein rauchfreier Arbeitsplatz
  • Versetzung aufgrund eines ärztlichen Attests, wenn die bisherige Arbeit nicht mehr verrichtet werden kann

Was beinhaltet die Schutzpflicht für Leben und Gesundheit?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zwecks Erbringung der Arbeitsleistungen zur Verfügung zu stellen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit geschützt ist, wie die Natur des Betriebs und der Arbeit es gestatten.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Dienstleitungen - beispielsweise durch Erlass einer Betriebsordnung - zu regeln.

Bei einer erhöhten Gefahr für die Gesundheit besteht eine besondere Aufklärungspflicht!


In welchem Umfang bestehen Fürsorgepflichten?

Fürsorgepflichten bestimmen sich nach Verkehrsauffassung und betrieblicher Übung.
Die Fürsorgepflicht steigert sich bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmergruppen
  • Schwangere
  • Jugendliche
  • Schwerbehinderte
  • langjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses
  • besondere Vertrauensstellung im Betrieb.

Was passiert bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Der Arbeitnehmer hat bei Verletzungen der Fürsorgepflicht grundsätzlich einen Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch. Im Streitfall muss dieser ggfs. gerichtlich geltend gemacht werden!

Daneben ist er bei nicht nur geringfügigen und kurzzeitigen Verstößen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung geltend zu machen.
Der Arbeitnehmer muss auf sein Recht hinweisen und dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Abhilfe geben. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht und wird es ordnungsgemäß ausgeübt, behält der Arbeitnehmer trotz Nichtleistung seinen Vergütungsanspruch.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Fürsorgepflicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet! 
Nicht erforderlich ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit - ein arbeitsschutzwidriger Zustand ist ausreichend!


Kann die Fürsorgepflicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden?

Nein. Die Fürsorgepflicht kann nicht von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden
 - Sie ist zwingender Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses! -


Liebe Kolleginnen und Kollegen - passt auf Eure Knochen auf! 
Dazu zählen auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.

Ermahnt Eure Marktleiter bei Gefahren für Eure Gesundheit und erinnert Ihn an seine Pflichten!








Dienstag, 14. April 2015



Aktuelle Tarif-Info der Gewerkschaft


Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus gegebenem Anlass hier die aktuellen Forderungen unserer ver.di für die anstehende Tarifrunde 2015.

Da leider noch immer nicht alle Mitarbeiter freien Zugang zu tariflichen Grundinformation haben freuen wir uns, diese hier mitzuteilen.

Hier die Forderungen im Detail:

  • Erhöhungen der Löhne und Gehälter um 5,5 %, mindestens jedoch um 140 €
          (wir haben es uns ver.di ent!)
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 70 €
          (erst recht ver.di ent!)
  • Eine Vorteilsregelung für ver.di-Mitglieder
          (Weihnachtsgeld nur mit Gewerkschaftsausweis - wer was will, muss
           auch was dafür tun!)
  • Laufzeit für 12 Monate
          (dann wird neu verhandelt - schließlich wird das Leben jedes Jahr
           teurer!)
  • Die Tarifverträge des bayerischen Einzelhandels sollen wieder allgemeinverbindlich erklärt werden, um Lohndumping wirksam zu bekämpfen
          (gutes Geld für gute Arbeit!)



Im Anhang der aktuelle Flyer mit allen wissenswerten aktuellen Infos zu diesem Thema.
Bei Fragen wendet Euch gerne jederzeit an Eure zuständigen Gewerkschaftssekretäre oder auf 

Glück auf - das Wetter wird schön...





Montag, 13. April 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA BEFRISTET BESCHÄFTIGT

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer 

Befristet beschäftigt


Befristung


Befristete Arbeitsverhältnisse sind in verschiedenen Bereichen und Branchen mittlerweile oftmals Standard. Das hat für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tiefgreifende Folgen.
Eine langfristige Lebensplanung mit finanzieller Sicherheit ist nur schwer möglich.                       
Das Ziel, den Status eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu verlassen ist schwer zu realisieren.

Ein Grund,sich gewissenhaft über die Rechte zu informieren. 
Hier die Antworten auf häufige Fragen zum Thema Befristung.

Was heißt Befristung?

Befristung liegt bei einem Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist ( Beispiel: bis zum 31.12.2015). 
Des weiteren kann sich eine befristete Beschäftigung aus dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergeben (Beispiel: Die Befristung endet mit dem Ende des Vertretungsfalls für einen erkrankten Stammarbeitnehmer).


Ist Befristung überhaupt erlaubt?

Ja, gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist Befristung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


Braucht eine Befristung immer einen Grund?

Es sind zwei Arten von Befristung zu unterscheiden:

1. Die durch einen sachlichen Grund gerechtfertigte Befristung
2. Die sachgrundlose Befristung


Was ist ein sachlicher Grund?

In § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden die wichtigsten zulässigen sachlichen Gründe aufgezählt. Danach ist eine Befristung erlaubt, wenn:

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des 
    Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
    Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,
8. oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.



Welches sind die Voraussetzungen für die sachgrundlose Befristung?

Im Prinzip gilt:
 Zwei Jahre lang darf befristet werden.
Aber dies nur einmal pro Arbeitnehmer/in für jeden Arbeitgeber. Innerhalb der zwei Jahren darf die Befristung höchstens dreimal verlängert werden.
Dies muss jeweils im Voraus schriftlich vereinbart werden und das Arbeitsverhältnis darf nicht unterbrochen gewesen sein.
Für neue Unternehmen gelten vier Jahre mit beliebig häufiger Befristung.
Arbeitnehmer/innen ab dem vollendeten 52. Lebensjahr dürfen bis zu 5 Jahre befristet beschäftigt werden, sofern sie zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren. Innerhalb dieser Frist darf der Arbeitsvertrag beliebig verlängert werden.


Können sachgrundlose und durch einen sachlichen Grund gerechtfertigte Befristung kombiniert werden?

 

Ja, mit Einschränkungen.
Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer zunächst einen sachgrundlos befristeten Vertrag haben und im Anschluss daran als Vertretung befristet beschäftigt werden (also mit zulässigem sachlichen Grund).
Die umgekehrte Reihenfolge ist aber nicht möglich.
Es kann also nicht eine Arbeitnehmer erst als Vertretung beschäftigt werden; dann einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag erhalten.
Denn eine sachgrundlose Befristung ist laut § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.



Wie ist der Betriebsrat bei der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beteiligt?





Ein aktiver Betriebsrat hat, je nach Betriebsgröße, Möglichkeiten, dem Überhandnehmen von Befristungen entgegenzusteuern:
Der Betriebsrat ist wie bei einer normalen Einstellungen gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu unterrichten. Das gilt auch für etwaige Verlängerungen von Befristungen. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann er unter bestimmten Umständen die Zustimmung zur Einstellung verweigern.
Zu diesen Gründen zählen auch:
  • Verstöße gegen das Gesetz, das heißt natürlich unter anderem auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz,
  • zu befürchtende Kündigungen oder sonstige Nachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer. Dabei gilt: 
  • Es ist ein Nachteil für einen bereits befristet beschäftigten Arbeitnehmer, bei der Besetzung einer unbefristeten Stelle nicht zum Zuge zu kommen. Über geeignete unbefristete Stellen muß der Arbeitgeber den betroffenenArbeitnehmer informieren.
  • Verstöße gegen Auswahlrichtlinien,
  • Benachteiligungen des betroffenen Arbeitnehmers,
  • Unterlassen einer innerbetrieblichen Ausschreibung.   

Kann der Betriebsrat die Einstellung ermöglichen, aber gleichzeitig die Befristung verhindern?

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist dies nicht möglich.


"Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen eine Norm im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Einstellung ganz unterbleiben muß. Hingegen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle." BAG v. 28.06.1994 - 1 ABR 59/93


Ist die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses möglich?

 

Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn dies einzelvertraglich oder in anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist (§ 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Für die Kontrolle dieser Kündigung gilt im übrigen das Kündigungsschutzgesetz, das seinerseits für wesentliche Wirkung einer sechsmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses vor der Kündigung bedarf. Arbeitnehmer können auf jeden Fall, selbst bei Befristung auf Lebenszeit, nach 5 Jahren mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.

Kann ein befristet Beschäftigter Betriebsrat werden?

 

Ja. Wählbar sind alle Beschäftigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören ( § 8 Abs. 1 BetrVG).

Kann ein befristet Beschäftigter bei der Besetzung einer unbefristeten Stelle bevorzugt 

berücksichtigt werden?

Nicht direkt. Jedoch ergibt sich als Rückschluss aus § 99 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz BetrVG, dass der befristet Beschäftigte bei gegebener Eignung für die Stelle bevorzugt zu berücksichtigen ist!


Was geschieht bei Weiterarbeit nach Ablauf der Befristung?

 

Nach § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Arbeitszeit verlängert, wenn nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weitergearbeitet wird. Dabei muss der Arbeitgeber persönlich nicht unbedingt davon wissen, es reicht das Wissen der für Personalentscheidungen zuständigen Stellen!


Auch befristete Arbeitnehmer/innen haben Rechte, die wahrgenommen werden sollten von den Betroffenen.






Donnerstag, 9. April 2015

Gesamtbetriebsratssitzung


Gesamtbetriebsratssitzung 01/2015



Es gibt einige positive Dinge zu berichten. Die Ausschüsse des GBR waren fleißig.

Die Geschäftsleitung hat 25 Klimageräte genehmigt, die in Aufenthaltsräumen mit Südlage eingebaut werden. Dies bietet in den Sommermonaten kühlere Pausen.
Des weiteren kommt eine neue Arbeitshilfe – zum Abladen der CC´s zum Einsatz. Eine Trittleiter mit Plattform und Geländer – nicht viel größer als ein Einkaufwagen. Leicht zu bewegen durch Räder und standfest beim Betreten.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema E-Learning ist unterschrieben und in Kraft getreten.
Alle Lernberater/innen sollten diese gelesen haben.

Neue MDE – Geräte sind unterwegs... bis Ende Juni in allen Märkten.
Mehr darüber und weitere Themen in Kürze.