Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Sonntag, 22. November 2015

"früher war ich müde, heute kaputt!"

Ein kleiner Bericht zum Thema Arbeitsverdichtung...


Arbeit ist das halbe Leben, heißt es, doch diese Hälfte wird immer größer und immer anstrengender. Stress, Hetzte, Überstunden, Termin- und Leistungsdruck sind heute üblich. Immer häufiger führt das Arbeitsleben zu Depression und Frühverrentung. Höchste Zeit also für ein Anti-Stress-Gesetz. Arbeitsministerin Andrea Nahles allerdings will lieber nichts überstürzen. CDU-Vize Michael Fuchs findet das gar eine "dekadente" Idee...

Fuchs ist gegen ein Gesetz, das den Feierabend der Arbeitnehmer vor dem Zugriff ihres Chefs schützt. "Solch realitätsfremde Ideen können sich nur dekadente Gesellschaften leisten", sagte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion.
Das Wörterbuch der deutschen Sprache definiert Dekadenz als "kulturellen Verfall, der sich in einer übertriebenen Verfeinerung des Geistes und der Sinne äußert".

Wie sieht das Leben im "dekadenten Deutschland heute aus?
Die Fakten sind mal wieder eindeutig. Zum einen wird die Arbeit immer produktiver. Pro Arbeitsstunde wird heute in der Industrie doppelt so viel produziert wie noch 1991. Man könnte also Arbeitszeit mit vollem Lohnausgleich reduzieren und gleichzeitig die Arbeit entspannter gestallten!

Aber so ist es nicht. 

Denn nicht die Produktivität zählt für die Unternehmen, sondern die Rentabilität. 

Profit geht vor Lebensglück! 

Immer mehr Jobs sind unsicher und zeitlich befristet, was die Angst vor Job-Verlust schürt!

Immer weniger Menschen sind durch Tarifverträge geschützt, sondern ihrem Arbeitgeber ausgeliefert. 

Schichtdienst, Nacht- und Wochenend-Arbeit nehmen zu, mehr als jeder vierte Deutsche arbeitet laut Eurostat regelmäßig am Abend!

Die Angst vor Hartz IV tut ihr Übriges, um die Menschen gefügig zu machen.
Nach einer Umfrage der Ersatzkrankenkassen muss jeder fünfte Arbeitnehmer auch nach Feierabend dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz klagt die Hälfte der Deutschen über wachsenden Stress im Job. Jeder zweite Befragte leidet unter ständigem Termin- und Leistungsdruck. Jeder Vierte verzichtet auf eine Pause!

Den Turbo-Kapitalismus halten viele nicht lange aus: Burn-out, Depressionen, psychische Probleme sind die Folgen, die auch wirtschaftlich verheerend sind. 


Die Arbeitszeit muss nach den Bedürfnissen der Beschäftigten ausgerichtet werden.
  
Abend-, Wochenend- und Schichtarbeit darf es nur geben, wenn es unvermeidlich ist.

Im Betriebsverfassungsgesetz sind erzwingbare Rechte einzuführen, durch die die Belegschaften bei der Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld mitbestimmen können.

Sonntag, 8. November 2015

Vertrauen ist gut, Betriebsrat ist besser!

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats


Betriebsräte werden von der Belegschaft zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber gewählt.Ohne Betriebsrat sind die Beschäftigten auf das Wohlwollen ihrer Vorgesetzten und Chefs angewiesen.

 Durch die Wahl verfügt der Betriebsrat über eine gesetzliche Legitimation  und damit über besondere gesetzlich gewährleistete Rechte.
Das Verfahren für die Wahl eines Betriebsrats und seine Mitbestimmungsrechte sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Auch dem Betriebsrat ist an einer positiven Entwicklung des Unternehmens gelegen.
Als organisierte Interessenvertretung der Belegschaft kann er aktiv dazu beitragen. Zugleich gibt er Auskunft über den Stand der Dinge im Betrieb und trägt so zu mehr Transparenz bei. Die Rechte der Beschäftigten können nur von einem Betriebsrat nachhaltig und wirksam vertreten werden!

Schutzaufgaben

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Beschäftigten gerecht behandelt werden!
  • Er ist das Sprachrohr der Belegschaft, insbesondere für diejenigen Beschäftigten, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber nicht selbst vertreten können
  • Er nimmt Beschwerden der Beschäftigten entgegen und versucht beim Arbeitgeber für Abhilfe zu sorgen, sofern die Beschwerden berechtigt erscheinen

Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat hat ein starkes Initiativrecht und kann dem Arbeitgeber eigene Verbesserungsvorschläge unterbreiten!
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und Lohngrundsätze
  • Fragen der Ordnung im Betrieb (Handhabung von Raucherpausen, Dienstkleidung)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit sowie der Umgang mit Überstunden/Minusstunden und deren Abbau

In all diesen Punkten muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung erzielen und kann nicht alleine entscheiden und anweisen!


Mitwirkungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Einstellung, Versetzung, Kündigung, Eingruppierung und Umgruppierung anzuhören. Jede Maßnahme ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam!
  • Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen. Der gekündigte Beschäftigte hat aber in dem Fall Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er beim Arbeitsgericht eine Feststellungsklage einreicht
  • Dem Betriebsrat stehen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Interessen der Beschäftigten durchzusetzen

Überwachungsaufgaben

  • Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer im Betrieb eingehalten werden
  • Damit der Arbeitgeber "ungemütliche" Betriebsräte nicht nach Belieben loswerden kann, haben Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Betriebsräte für die Betriebsratsarbeit unter Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freistellen.

Der Arbeitgeber darf Betriebsräte weder benachteiligen noch bevorzugen!




 

Sonntag, 25. Oktober 2015

Fit oder fertig?

Die Zukunftsfrage für den Einzelhandel


Bei einem Fachhearing in Köln diskutierten am 14.9.2015 rund 80 Demografie-Experten und Mitglieder der Tarifkommissionen der beiden Spitzenverbände des deutschen Einzelhandels HDE und ver.di gemeinsam mit Arbeitswissenschaftlern und Arbeitsschutz-Experten über das Thema "Gesundheitsmanagement und Gesunde Arbeit" sowie konstruktive Maßnahmen und innovative Lösungsansätze für den Einzelhandel.

Das 2. Fachhearing ist eine von insgesamt vier Veranstaltungen des bislang größten Demografie- und Tarifprojekts "ZusammenWachsen-ArbeitGestalten" für die Dienstleistungsbranche, das unter dem Dach der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert wird.

Stehen, bücken, knien oder sitzen und dabei schwere Lasten haben, tragen und verräumen, Kunden freundlich beraten und schließlich die Ware über das Laufband an der Kasse ziehen: Die Arbeit im Einzelhandel ist körperlich und psychisch ausgesprochen anspruchsvoll. Fit oder fertig? Die Antwort auf diese Frage hängt für die Beschäftigten im Einzelhandel maßgeblich von der Qualität ihrer Arbeitsbedingungen ab - gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der die Dienstleistungsbranche seit Jahren immer härter trifft.

Wissenschaftler und Gesundheitsexperten informierten die Spezialisten der Tarifarbeit zunächst über neue Erkenntnisse der gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung: Das reichte von ergonomischen Anforderungen für Steh- und Kassenarbeitsplätze, über Qualitätskriterien des Gesundheitsmanagements bis hin zur Ausbildung von Gesundheitsmultiplikatoren, die für die Verankerung von gesunder Arbeit in den vielen Filial-Betrieben des deutschen Einzelhandels sorgen könnten. Es folgte eine intensive Diskussion über die Möglichkeiten, die Arbeit im deutschen Einzelhandel mit einer Mischung aus Vereinbarungen, Beratungs- und Qualifizierungangeboten alternsgerecht und gesundheitförderlich zu gestalten.

"Für eine alternsgerechte und gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung brauchen wir tarifvertragliche Vereinbarungen", sagte Silke Zimmer von ver.di.
Und Heribert Jöris vom HDE stellte klar: "Bis Frühjahr 2016 wollen die Sozialpartner erste Vorschläge zum Thema Demografie sowie alternsgerechte und gesundheitförderliche Arbeitsgestaltungen erarbeiten und verhandeln."

Silke Zimmer, Landesfachbereichsleiterin Handel der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (ver.di) in NRW:
"Die Gestaltung gesundheitsförderlicher und alternsgerechter Arbeitsplätze im Einzelhandel hat entscheidenden Einfluss auf den Erhalt und die Förderung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten  in den einzelnen Unternehmen. Wir werden am 29. Oktober beginnen, tarifvertragliche Regelungen zur Gestaltung gesunder und alternsgerechter Arbeit im Einzelhandel zu verhandeln. Nur so können wir die Herausforderungen des demografischen Wandels meistern und einen Verdrängungswettbewerb auf Kosten der Gesundheit der Beschäftigten im Einzelhandel verhindern. Gesunde und gute Arbeitsbedingungen müssen in Zukunft für alle gelten".

André Große-Jäger, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
"Der Einzelhandel mit 3,5 Millionen Beschäftigten ist eine der wichtigsten Branchen in Deutschland. Es ist ein bedeutender Meilenstein, dass sich die Tarifexperten von HDE und ver.di jetzt gemeinsam auf den Weg gemacht haben, um Lösungen zur Bewältigung des demografischen Wandels zu finden. Denn Gewerkschaften und Arbeitgeber gestalten mit ihren Tarifverträgen entscheidend die Arbeit im demografischen Wandel. So können sie auch in Zukunft den Erfolg der Branche gewährleisten".

Tanja Fuchs, Gesellschaft für gute Arbeit:
"Investitionen in die Qualität des betrieblichen Gesundheitsmanagements sind die Voraussetzung für eine gesundheitsförderliche und demografieorientierte Arbeitsplatzgestaltung. Langfristig lohnen sie sich für Unternehmen wie Beschäftigte - das zeigen verschiedene wissenschaftliche Studien: Durch eine gesundheits- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen können Gesundheit und Leistungfähigkeit von Beschäftigten bis zum Rentenalter erhalten werden. Das spart dem Unternehmen Geld und schützt die Beschäftigten vor der Gefahr von Altersarmut durch frühzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben."


Sonntag, 11. Oktober 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Arbeit auf Abruf


Du willst planen können.
Du willst Dich vorbereiten, wann Du eine Betreuung für Deine Kinder brauchst.
Du willst verbindlich zusagen können: einem Handwerker, einer Lieferung nach Hause oder die Verabredung mit guten Freunden auf ein paar Gläser Wein.

Dafür musst Du wissen, wann Deine Arbeitsstunden liegen und wann eben nicht.

Darum soll der Arbeitgeber so früh wie möglich seine Anordnungen treffen. Leider gibt es lediglich eine gesetzliche Regelung für Teilzeitkräfte, die noch dazu eine ausdrückliche Vereinbarung für einen kurzfristigen Abruf getroffen haben müssen.


Teilzeit- und Beftristungsgesetz (TzBfG) § 12 - Arbeit auf Abruf

§   (2)  Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.


Damit ist eine Grenze für zumutbare kurzfristige Anordnungen gezogen: 4 volle Kalendertage.
Für die Vollzeitkräfte aber und für Teilzeitkräfte, die keiner solchen Vertragsklausel zustimmen mussten, gilt wohl eher: 4 Wochen vorher soll der verbindliche Plan ausgehängt werden.

  • Du darfst Dich auf den Schichtplan verlassen!
  • Es gibt keinen "Vorbehalt späterer Änderungen".
  • Es gibt keinen "Schichtplan ohne Gewähr".

Der Schichtplan ist verbindlich!
Änderungen sind nur einvernehmlich möglich!


Einspringen im Frei



Du hast frei - also bist Du auch frei von Pflichten!
  • Du musst nicht im Frei erreichbar sein!
  • Du musst nicht in Deiner Freizeit mit Vorgesetzten Arbeitsgespräche führen!
  • Du musst keine Kolleg/innen zu Hause anrufen!
  • Du musst in Deiner Freizeit nicht arbeitsfähig und fahrtauglich sein!


Du hast frei - also handle auch frei!
  • Du darfst Änderungen in Deinem Schichtplan ablehnen!
  • Du darfst sagen, dass es einseitige Dienstverplichtungen durch Arbeitgeber nicht gibt!
  • Du darfst Dir einen Befehlston verbitten!
  • Du darfst den Hörer einfach auflegen!


Genießt Eure Freizeit. Ob allein, mit Freunden, Verwandten. Genießt sie. Das habt Ihr Euch verdient!






Sonntag, 27. September 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA KRANKHEIT

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Rechte und Pflichten im Krankheitsfall


Bei einem länger andauernden Krankheitsfall stellen sich für die Kolleginnen und Kollegen oft Fragen.
Mit folgenden Infos sollen einige Fragen geklärt werden, damit kann aber die individuelle Beratung nicht ersetzt werden. Wegen weitergehenden Fragen steht der Betriebsrat, die Gewerkschaft oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung das Integrationsamt zur Verfügung.


  • Ärztliche Schweigepflicht
Muss ich meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt?

Nein! Arbeitnehmer sind weder zur Auskunft über ihren Gesundheitszustand noch zur Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht verpflichtet!
Dies gilt im Übrigen auch für Untersuchungen durch den Betriebsarzt. Allerdings kann bei einer Kündigungsschutzklage, wegen einer krankheitsbedingten Kündigung, die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegebenenfalls erforderlich sein.


  • Diagnose
Muss ich während oder nach einer Erkrankung dem Arbeitgeber Auskunft über die Art und Ursache meiner Erkrankung geben?

Nein! Nur die Krankenkasse erfährt vom behandelnden Arzt die Diagnose.


  • Krankenrückkehr-Gespräche
Muss ich der Aufforderung nach einem Krankenrückkehr-Gespräch nachkommen?

Diese Frage hängt davon ab, ob es für solche Gespräche eine Betriebsvereinbarung gibt.
Setzen sie sich vor der Durchführung eines solchen Gesprächs daher unbedingt zunächst mit dem Betriebsrat in Verbindung. Nehmen sie zu solchen Gesprächen unbedingt ein Mitglied des Betriebsrats mit!


  • Abmahnung
Kann ich wegen Arbeitsunfähigkeit abgemahnt werden?

Nein! Nur ein Verhalten, das ein Arbeitnehmer beeinflussen kann, ist abmahnungsfähig. Das ist bei Krankheit grundsätzlich ausgeschlossen.


  • Kündigung während der Krankheit
Kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit überhaupt gekündigt werden?

Ja! Eine Kündigung schützt nicht davor, Kündigungen gleich welcher Art zu erhalten.


  • Kündigung wegen Krankheit
Kann mir wegen meiner Krankheit gekündigt werden?

Ja! Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen sind grundsätzlich möglich.
Ob sie auch rechtswirksam sind, hängt vom Einzelfall ab. Kündigungen müssen zwingend vom Betriebsrat bearbeitet und somit auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.


Wichtig!

Sollten Sie erkrankt sein, auch bei einer Folgekrankschreibung oder Krankengeld beziehen, müssen Sie Ihre voraussichtliche Abwesenheit unverzüglich dem Betrieb mitteilen!
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Betrieb vorzulegen!
Die Regelungen aus dem Manteltarifvertrag und eventuell aus Ihrem Arbeitsvertrag sind zwingend zu beachten!

Sonntag, 13. September 2015

BEFRISTUNGSTERROR STOPPEN!

Unterordnung in der Arbeitswelt


Entgegen unserer Auffassung der politischen Neutralität veröffentlicht die Blog-Redaktion an dieser Stelle einen Aufruf von Michael Schlecht, MdB und wirtschaftlicher Sprecher Fraktion DIE LINKE vom 8. September 2015 - erkennt ihr Parallelen zum Unternehmen Dehner?!



Befristungsterror stoppen!


Vor mehreren Jahren lernte ich Janine F. in meinem Wahlkreis Mannheim kennen. Sie war damals 29 Jahre alt und ist als Hotelfachfrau gut qualifiziert. In ihrem Leben hatte sie noch keine anderen Jobs als nur befristete gehabt. Wahrscheinlich geht es mit den befristeten Jobs immer so weiter, fürchtete sie. 
Sie hat einen Lebenspartner. Wenn ich sie fragte: "Wie stellt ihr Euch Euer Leben vor? Wollt ihr einmal Kinder haben?", dann antwortete sie mir:
"Ich würde schon gerne mit meinem Freund ein Kind haben; allerdings ist auch er befristet beschäftigt. Woher sollen wir in solchen Zeiten den Mut nehmen, uns für ein Kind zu entscheiden?"
Jahre später treffe ich Janine wieder: Sie hat ein Kind, mit dem sie glücklich ist. 
Aber sie lebt von Hartz IV.

Janine ist kein Einzelfall. Junge Menschen unter 35 Jahren sind am stärksten von Befristung betroffen. Fast die gesamte Zunahme entfällt auf diese Altersgruppe. 
Von den 15 bis 25-jährigen hat jede und jeder Vierte nur einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristungen wurden in den letzten 20 Jahren verdreifacht.
Mittlerweile ist fast jede und jeder Zehnte befristet. Bei den Neueinstellungen ist fast jeder zweite Vertrag befristet!
Befristet Beschäftigte leben ständig mit dem Stress und der Angst, ob ihr Vertrag fortgesetzt wird. Sie treibt die Hoffnung um möglichst einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen.

Diese Angst und Hoffnung macht gefügig. Befristete schleppen sich krank zur Arbeit, nehmen seltener Urlaub, überfordern sich häufig. Wer mit dem Leistungsdruck standhält und sich unterordnet, wird vielleicht weiterbeschäftigt. Eine Festanstellung wird zum Luxus, die man sich verdienen muss.

Befristete Kolleginnen und Kollegen überlegen es sich dreimal, ob sie im Betrieb ihre Interessen wahrnehmen. Ob sie gar mit den anderen Kolleginnen und Kollegen streiken. Lieber nicht. Häufig müssen sie sich als faktische Streikbrecher missbrauchen lassen. Die Textilkette H&M erhöht regelmäßig vor Tarifauseinandersetzungen die Quote der befristet Beschäftigten.

Befristungen sind ein entscheidender Hebel zur Beschädigung der Tarifautonomie in den letzen zehn, 15 Jahren. Genau genommen sein Ende der 1980 Jahre, als erstmals die Möglichkeit zur Befristung für die Unternehmer erweitert wurden. Über befristet eingestellte Beschäftigten hängt immer das drohende Ende ihres Vertrages. Sie sind Beschäftigte ohne Kündigungsschutz!

Doch der Befristungswahnsinn ist nur ein Teil der Unordnung in der Arbeitswelt. Der deutsche Sonderweg mit dem Ziel des Lohndumpings wurde maßgeblich mit der Agende 2010 von Schröder und Fischer eingeleitet bzw. verschärft. Ziel war es, die internationale "Wettbewerbsfähigkeit" der deutschen Unternehmen zu stärken.

Durch Befristungen, aber auch durch Leiharbeit, Scheinselbstständigkeit und Werkverträge sowie Minijobs wurde die gewerkschaftliche Kampfkraft nachhaltig unterhöhlt. Beschäftigte in diesen prekären Arbeitsverhältnissen haben kaum die Chance sich an Streiks zu beteiligen; alleine schon aus Angst um den Arbeitsplatz. Und ohne oder ungenügenden Streikdruck gibt es keine oder nur minimale Lohnerhöhungen. Viel schlimmer ist noch, dass mittlerweile nur noch jeder zweite Beschäftigte unter dem Schutz eines Flächentarifvertrages arbeitet; früher waren es einmal mehr als 70 Prozent!
Das heißt: jede bzw. jeder Zweite steht dem Unternehmer wie im Frühkapitalismus weitgehend schutzlos gegenüber. Die Entlohnung und Arbeitsbedingungen können diktiert werden. Nur minimale gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel der Mindestlohn geben einen gewissen Schutz.

Auch wenn in den letzen Jahren die Erhöhungen bei den Tariflöhnen etwas besser waren, so schöpfen sie 2015 mit einem preisbereinigten Plus von 12 Prozent gegenüber 2000 immer noch nicht den verteilungsneutralen Spielraum der letzten 15 Jahre aus. Die andere Hälfte der Beschäftigten ohne Schutz eines Flächentarifvertrages ist regelrecht abgestürzt:
Sie liegen heute preisbereinigt um 17 Prozent niedriger als im Jahr 2000!


Es muss endlich Schluss sein mit der Unterordnung in der Arbeitswelt. Deshalb führt DIE LINKE die Kampagne DAS MUSS DRIN SEIN um prekäre, unsichere Lebens- und Arbeitsverhältnisse anzuprangern und Druck auszuüben, dass diese endlich aufgehoben werden.
Aktuell sammelt DIE LINKE Unterschriften, um ein starkes Zeichen gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu setzen und die Bundesregierung aufzufordern, endlich etwas dagegen zu unternehmen

Machen Sie mit:


https://www.die-linke.de/nc/aufruf-befristung-und-leiharbeit-stoppen/


 

Donnerstag, 3. September 2015

Dem Burnout schon im Job vorbeugen

„Hohes Arbeitspensum, großer Zeitdruck, geringe Gestaltungsspielräume, paralleles Arbeiten an mehreren Aufgaben und ständige Erreichbarkeit lösen chronischen Stress aus. Zur totalen körperlichen und geistigen Erschöpfung komme es, wenn ein Arbeitnehmer nicht abschalten und sich auch in seiner Freizeit nicht mehr erholen können“.

Die psychischen Erkrankungen, die vor allem arbeitsbezogene Ursachen haben, mehren sich. Diese verursachen viele Ausfallzeiten und Krankheitsfortzahlungen in den Betrieben.
Haben die Unternehmen dieses Problem bereits erkannt?
Wo sind denn die Ansätze?

Einer Studie zufolge schützt eine gute Führungskraft  ihre Mitarbeiter vor Überlastung. Eine gute Führungskraft gestaltet den Arbeitsalltag ihrer Mitarbeiter, schafft gezielte Pausen, achtet darauf, dass es nicht zur Überschreitung der täglichen Arbeitszeit kommt, lässt die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen zu, verteilt die Aufgaben klug je nach Qualifikationsgrad des Mitarbeiters etc.
Eine ideale Vorstellung, sagen Sie………
Einen solchen Vorgesetzten gibt es nicht, sagen Sie………..
Ein Unternehmen könne durchaus solche Führungskräfte haben, wenn es bereits bei den Einstellungen  einen großen Wert auf die gesunde Führung lege!

Einige kleine Wege zur Lösung des bekannten Problems:
-    sich kurz ausklinken
-    nicht gleichzeitig an mehreren Projekten arbeiten
-    wenige bis keine Überstunden machen
-    bereits am Arbeitsplatz eine Hilfe für die Betroffenen schaffen

Eine  Beratungsstelle im Unternehmen sollte geschaffen werden, wo
der Betriebsarzt und  der Facharzt Hand in Hand  arbeiten können.

Eine Beratungsstelle, die den Mitarbeiter zunächst mal ernst nimmt, ihn in einem anonymen Gespräch aufklärt und eine Soforthilfe bietet, oder aber Wege zur Selbsthilfe aufzeichnet.
Ein Unternehmen sollte schon längst solche Beratungsgespräche für die eigenen Mitarbeiter anbieten!

Da wird bei Dehner noch ein langer steiniger Weg überwindet werden müssen, dass so eine Institution im Betrieb eingerichtet wird. 

Sonntag, 23. August 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB; TEIL III

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Die Gewerkschaft als Hüter des Betriebsverfassungsgesetz


Immer wieder kommt es vor, dass im Betrieb gegen Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wird.
Oft passiert das aus Unwissenheit. Aber es gibt auch Fälle, in denen derartige Gesetzesverstöße systematisch und vorsätzlich wider besseren Wissen erfolgen.
Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Amtsenthebung einzelner Betriebsratsmitglieder oder des gesamten Gremiums beantragen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht ein sogenanntes Beschlussverfahren einleiten. Mit dem Verfahren kann beantragt werden, den Arbeitgeber (unter Androhung eines Zwangsgeldes bis 10.000€) zur Durchführung der Handlung zu verpflichten. Es kann auch beantragt werden (unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000€) dem Arbeitgeber eine Handlung zu untersagen oder ihn zur Duldung einer Handlung zu verpflichten. Grobe Pflichtverstöße des Arbeitgebers können beispielsweise der Abschluss einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG sein.

Stellt die Gewerkschaft eine Behinderung oder Beeinflussung einer betriebsverfassungrechtlichen Wahl, eine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträgers fest, kann sie diese Straftag sogar bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft direkt nach § 119 BetrVG anzeigen. Rechtfolgen einer solchen Straftat können eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein. 




Aktive Gewerkschaft neben dem Betriebsrat


Auch wenn die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung politisch gewollt unterschiedlich behandelt wird, legt der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz großen Wert darauf, dass dem Betriebsrat im Betrieb eine aktive Gewerkschaft mit eigenen Rechten an die Seite gestellt wird.

Das belegen nicht nur die hier dargestellten Rechtsnormen, sondern auch die ausdrückliche Feststellung im Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskämpfe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zwar untersagt sind, die freie Betätigung aller Beschäftigten im Betrieb (damit auch der Betriebsräte) für ihre Gewerkschaft aber nicht beschränkt wird.

So können sich nicht nur die hauptamtlichen Gewerkschaftsvertretungen aktiv im Betrieb einschalten, auch die betrieblichen Gewerkschaftsmitglieder können ihre Organisation und deren Themen aktiv und lebendig in die betriebliche Wirklichkeit einbringen.




Bei Fragen oder Problemen wendet Euch an Eure Gewerkschaft!


Denn die Gewerkschaft sind wir. Alle.


Sonntag, 9. August 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB, TEIL II

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer



Aktive Gewerkschaftsvertretung zur Unterstützung der Betriebsratsarbeit


Die im Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit
(Recht zur Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) wird in Gesetzen, wie beispielsweise dem Tarifvertragsgesetz, aber auch in zahlreichen Entscheidungen der unterschiedlichen Gerichte konkretisiert.

Für die Praxis der Betriebsräte bedeutet dies konkrete Rechte - aber auch Pflichten.

So können Betriebsratsgremien Gewerkschaftsvertretungen zu ihrer Unterstützung in die Betriebsratssitzung nach § 31 BetrVG einladen. Dieses Recht bleibt allerdings auf die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften beschränkt. Die Hinzuziehung kann themenbezogen beispielsweise im Rahmen von Tarifverhandlungen, auf Antrag eines Viertels des Betriebsratsgremiums zum Beispiel bei Fragen zur Auslegung eines Tarifvertrags oder grundsätzlich durch Festlegung des Gremiums in seiner Geschäftsordnung der Fall sein. In der Sitzung kann der Gewerkschaftsvertreter beratend teilnehmen. Eine Teilnahme bei den Abstimmungen widerspricht nicht dem Gebot der Nichtöffentlichkeit, wenn der Betriebsrat ein generelles Teilnahmerecht beschlossen hat.

Die Gewerkschaftsvertreter können von Betriebsratsgremien aber bei komplexen Themen auch nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Sachverständige oder ohne Vereinbarung als Berater hinzugezogen werden. 
Auf Beschluss des Betriebsrats kann ein Vertreter der Gewerkschaft auch Beisitzer in einer Einigungsstelle sein. Das kann insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn bei einem strittigen Thema auch tarifliche Fragen betroffen sein können wie beispielsweise die Arbeitszeit- oder Entgeltgestaltung.



Die Gewerkschaft als Informationsquelle


Damit alle Mitglieder des Betriebsrats, aber auch alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich regelmäßig über aktuelle gewerkschaftliche Themen zu informieren, ist der Betriebsrat verpflichtet, die Gewerkschaft rechtzeitig und schriftlich mit Tagesordnung zu jeder Betriebsversammlung einzuladen (§ 46 BetrVG).
Da die Gewerkschaftbeauftragten an den Versammlungen beratend teilnehmen können, haben sie ein eigenes Rederecht in den Versammlungen. Sie können zu betrieblichen, wirtschaftlichen, tarifpolitischen oder auch sozialen Themen Stellung beziehen.



Betriebsratgründung mit gewerkschaftlicher Unterstützung


Wohl die meisten Betriebsratsneugründungen finden unter aktiver Unterstützung und in engster Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerkschaft statt.

Das ist mit Blick auf die zahlreichen Formvorschriften, Fristen und Rechtsfragen nicht nur empfehlenswert, sondern auch wegen der umfangreichen Erfahrung und Materialien / Arbeitshilfen der Gewerkschaft zur Betriebsratswahl äußerst hilfreich!

Gibt es im Betrieb bereits einen Betriebsrat und versäumt es dieser, rechtzeitig einen Wahlvorstand für die turnusmäßige Betriebsratswahl einzusetzen, kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen. Finden sich keine Beschäftigten des Betriebes für den Wahlvorstand, kann das Gericht sogar die Gewerkschaftsvertreter selbst zu Mitgliedern des Wahlvorstandes benennen, um damit eine Betriebsratswahl durchführen zu können. (§ 16 Abs. 2 BetrVG).






Sonntag, 26. Juli 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA GEWERKSCHAFT IM BETRIEB, TEIL I

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Gewerkschaftsarbeit 


Viele Betriebsratsgremien arbeiten intensiv mit ihrer zuständigen Gewerkschaft zusammen. In einigen Betrieben gibt es Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über Art und Umfang des gewerkschaftlichen Auftritts im Betrieb.


Schaut man sich in der europäischen oder allgemein internationaler Landschaft der Arbeitnehmervertretung um, stellt man schnell fest, dass das Modell der deutschen Betriebsverfassung eine Besonderheit darstellt.
Diese ist historisch - vor allem aber politisch - gewachsen. 


Das Betriebsverfassungsgesetz und die Gewerkschaft


Schon mit der "Förderung der Errichtung von Fabrikausschüssen" auf der Grundlage des Arbeiterschutzgesetzes von 1891 wird als erklärter Zweck ausgewiesen, die Belegschaften zu disziplinieren, um dem Unternehmer Unannehmlichkeiten zu ersparen und die Arbeiterbewegung aus dem Betrieb fern zu halten.
In vielen Betrieben hat sich bis heute an diesem Grundsatz "Teile und herrsche" mit Blick auf die betriebliche und gewerkschaftliche Interessenvertretung nicht viel geändert.


Zur Zusammenarbeit verpflichtet


Auch wenn die Trennung von betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung aufgrund der deutschen Gesetzgebung ausdrücklich gewollt ist, verlangt das Betriebsverfassungsgesetz, dass Arbeitgeber und der Betriebsrat vertrauensvoll und unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung zusammenarbeiten.

Dabei soll ihre Zusammenarbeit dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes dienen.
Verweigert, unterbindet oder stört ein Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann darin unter Umständen nicht nur ein Verstoß des Arbeitgebeers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen nach § 23 Abs. 3 BetrVG erkannt werden, sondern möglicherweise sogar eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach 
§ 78 BetrVG und damit eine Straftat vorliegen.

Um diese Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft im Betrieb zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - das ist ab einem Mitglied der Fall - ein Zutrittsrecht nach § 2 Abs. 2 BetrVG zugesichert.
Allerdings muss der Arbeitgeber vorher über den Zutritt unterrichtet werden.
Der Arbeitgeber kann den Betriebsbesuch nur zurückweisen, wenn schwerwiegende und nachhaltige Störungen des Betriebsablaufs zu befürchten wären.
Auch zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen können ein Verweigerungsgrund sein.

Dabei dürfen bei dem Gewerkschaftsvertreter keine höheren Maßstäbe für das Zutrittsrecht angelegt werden als für Beschäftigte des Betriebs.

In einer neueren Entscheidung des LAG Bremen wurde der Gewerkschaft sogar das Recht zugestanden, darüber zu entscheiden in welchem Raum sie ihre gewerkschaftliche Tätigkeit (hier: Pausenraum) ausüben will.

Sonntag, 12. Juli 2015

ZWISCHENRUF !!!

Querdenker nicht gefragt!


Verlässlich - produktiv - loyal. Und angepasst.
So sollen ideale Beschäftigte für viele Unternehmen sein, so das Ergebnis einer Studie der Fernuniversität Hagen:

Unter den zehn am meisten erwünschten Eigenschaften finden sich danach auch noch Fleiß, Höflichkeit und Teamfähigkeit.

Unerwünschte Eigenschaften sind dagegen:
Selbstbewusstsein, Unbelehrbarkeit und Abweichung von Firmentrends.

"Es ist ein Widerspruch zwischen Außendarstellung und gelebter Praxis.
Denn die meisten der befragten Unternehmen sehen sich als innovativ und offen für Neues", so die Forscherin Andrea Derler, die deutsche und österreichische Führungskräfte auf verschiedenen Management-Ebenen befragte. 
Den meisten Führungskräften sei ihre Widersprüchlichkeit nicht bewusst. Dach das führe dazu, dass immer ähnliche Beschäftigte ausgewählt würden, die Unternehmen im Zweifelsfall kaum voranbrächten.
Firmen sollten daher auch prüfen, welches Innovationspotenzial neue Beschäftigte mitbringen.


Na? Wer erkennt da seinen Marktleiter oder Warengruppenleiter wieder?
Nach unten treten, nach oben kriechen - so wirst was bei Dehner!

(Fehlt nur noch, daß Vaseline übers Eigenbedarfskompendium bestellt werden kann...)



Donnerstag, 9. Juli 2015

Einigung für Hitzeregelungen sind unter Dach und Fach

Nach langjährigen schwierigen und komplizierten Verhandlungen ( seit 2012 ) ist endlich eine Einigung mit Kompromissen zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat zustande gekommen.

Diese Regelung und Anweisung der Geschäftsleitung, ist von jedem Vorgesetzten und Marktleiter in allen Märkten und der Zentrale durchzuführen.

Hier sind die Regelungen aufgeführt, die auch an jeden Markt und an alle Vorgesetzten in der Zentrale schriftlich übermittelt wurden;


Maßnahmenplan

für Arbeiten bei hohen Temperaturen (Anlage zur Gefährdungsbeurteilung Märkte D / 2015)


An alle Marktleitungen,

um die Arbeit an Tagen bei hohen Temperaturen möglichst angenehm zu gestalten, sind ab einer

Raumtemperatur über 26° Celsius 

folgende Maßnahmen durchzuführen:

Raumkühlung

Lüften / Querlüften in den kühlen Morgenstunden.
Durch Öffnen des Daches in den kühlen Morgenstunden Stauwärme entlüften. Außen- und Innenschattierungen bei Sonneneinstrahlung geschlossen halten.

Arbeitsplanung / Pausengestaltung
  •  Verlegen von schweren körperlichen Arbeiten (z. B. Belieferung, Warenverräumung, Umbauten) in die Morgenstunden.
  •  Schaffung von Pausenmöglichkeiten in kühleren Bereichen.
  •  Pausenzeiten möglichst in die Mittagszeit verlagern.
  •  Mehrere Kurzpausen ermöglichen.
  •  Organisation einer entsprechenden Pausenablösung für Kassenkräfte.

  • Kleidung/Sonnenschutz 
    •  
      Bekleidungsregeln lockern und luftige, sommerliche Kleidung zulassen.
    •  Für Arbeiten im Außenbereich geeignete Kopfbedeckung (z.B. Sommerhüte oder
      Schirmmützen) bereitstellen.
    •  Sonnenschutzcreme für Arbeiten im Außenbereich bereitstellen.

      Getränke
       
      Kostenlose Getränke (z.B. Mineralwasser oder ungesüßten Früchtetee) bereitstellen. Getränkeverzehr am Arbeitsplatz zulassen.

      ab einer Raumtemperatur über 30° Celsius 

      sind folgende Maßnahmen ergänzend durchzuführen:

      Pausen 
      (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, d.h. bezahlt)

    •  Arbeitspausen von 10 Minuten pro Stunde sind zu gewähren.


    •  Unterschrieben von Geschäftsführer Bernhard Hönig, Geschäftsführer Dr. Hansjörg Flassak. 


      Wir denken mit dieser Regelung kann jeder gut damit zurechtkommen.

      Wichtig;
      Alle Regelungen sind eigentlich nicht neu.

      Bis auf diese:

      Pausen (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, d.h. bezahlt)  
      Arbeitspausen von 10 Minuten pro Stunde sind zu gewähren.

      Jeder Mitarbeiter  hat ein Anrecht darauf, diese Abmachung mit der Geschäftsleitung in Anspruch zu nehmen. 

      Ohne wenn und aber!

      Ein Appell an die Vorgesetzten und Marktleiter:

      Diese Regelungen sind nicht da, um zusätzliche Vorteile für Arbeitnehmer zu schaffen.
      Es sind Regelungen, die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen nahezu entsprechen, die bisher teilweise nie umgesetzt wurden.

      All diese Regelungen dienen zur Gesunderhaltung der Menschen.

      Das bedeutet auch, dass durch übermässige körperliche und psychische Belastung am Arbeitsplatz durch Hitze mehr Krankheitstage entstehen können. Diese Ausfälle durch Krankheit sind unverhältnismäßig teurer, als die Maßnahmen zur Hitzeregelung.

      In erster Linie geht es aber um den Menschen. 
      Und nicht um die Berechnung der Kosten, die durch die Umsetzung  oder Nichtumsetzung entstehen.

      Wir denken, dass die Vereinbarung "über Verhalten bei Hitze" eine verhältnismäßig gute Erleichterung für jede/n Kollegen/innen ist, die unter  schweren Bedingungen im Sommer bei über 35 Grad ihre Aufgaben bewältigen  müssen.

      Die nächste Frage stellt sich bei allen, die im Winter im Freien Arbeiten. 

      Extreme Kälte ist genau so belastend.

      Aber der Gesamtbetriebsrat ruht sich nicht auf diesem Ergebnis aus. 
      Diese Problematik wird auch noch gelöst werden, denken wir.

      Bis bald

      Ps: Sollten diese Regelungen nicht ausreichen, wird der Gesamtbetriebsrat sich einsetzen für ausreichende Nachregelungen.

Sonntag, 28. Juni 2015

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM THEMA PAUSEN UND ERHOLZEITEN

Rechtliche Infos für Arbeitnehmer

Pausen und Erholzeiten

Einhalten - Ausbauen - Gestalten


Zu viel Arbeit macht krank


Das Risiko gesundheitlicher Gefährdung bei der Arbeit ist davon abhängig, wie lange Menschen unter bestimmten Anforderungen arbeiten (Belastungsdauer) und wie anstrengend diese Belastungen sind (Belastungshöhe).
Wesentliche Faktoren sind dabei die Anzahl, die Art und die Intensität der Belastungen sowie deren zeitliche Dauer. Auch die Tageszeit ist von Belang.

Überlange, ungünstig gelegene und verdichtete Arbeitszeiten sind auch für eine ganze Reihe von psychosomatischen Erkrankungen verantwortlich (z. B. Magen-Darm-Erkrankungen, Verstopfung, Durchfall, Essstörungen).
Kopfschmerzen, Herzklopfen und Herzrasen, Schweißausbrüche, Schwindelzustände, Rückenbeschwerden und Störungen des Immunsystems können ebenfalls durch Stress, Erschöpfung und chronische Ermüdung hervorgerufen oder verschlimmert werden. Anhaltender Stress kann überdies chronische Erschöpfungszustände hervorrufen
Das Burnout-Syndrom - ein Dauerzustand von physischer, psychischer und emotionaler Erschöpfung auf Grund von langer und intensiver Überlastung im Beruf, ist eine extreme Form von chronischer Erschöpfung, die durch Überlastungsschäden auftritt.


Mindeststandarts einhalten


Pausen müssen gemacht werden! Arbeitszeit- und Jugendschutzgesetz regeln die Pausen.
Pausen sind demnach unbezahlte Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten, die nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen dürfen.
Existieren Schicht- und Dienstpläne müssen die Pausen darin festgelegt sein. Sie können aber auch so geregelt sein, dass die Beschäftigten in einem bestimmten Rahmen selbstständig entscheiden, wann sie die Pause nehmen.

Pausen dienen der Erholung
Deshalb müssen Beschäftigte in den Pausen machen können, was sie wollen - zum Beispiel den Arbeitsplatz verlassen. Aus genau diesem Grund sind betriebsbedingte Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen aus technischen Gründen keine Pausen!

Essenspausen verlängern
Die gesetzlichen Mindestbestimmungen decken nicht immer den tatsächlichen Erholungsbedarf ab. Sinnvoll kann zum Beispiel eine einstündige Mittagspause sowie eine Frühstücks-/Kaffeepause sein.

Zusätzliche, bezahlte Pausen
Ebenso wichtig sind zusätzliche bezahlte Kurzpausen von zum Beispiel 10 oder 15 Minuten stündlich bei Mehrarbeit und Überstunden, um der Ermüdung entgegenzuwirken.
In Spät- und Nachtschichten sollte mit bezahlter Kurzpause von 5 oder 10 Minuten pro Stunde der chronischen Ermüdung und dem Leistungsabfall vorgebeugt werden.

Pausen bei besonderen Belastungen
Wir brauchen Kurzpausen in Anschluss an Spitzenbelastungen und schwere körperliche Arbeit ebenso wie besondere Regelungen für ältere Beschäftigte.

Unbezahlte in bezahlte Pausen umwandeln
Beschäftigte mit besonders belastenden Tätigkeiten wird auch dadurch geholfen, wenn gesetzliche Pausen als bezahlte Pausen vereinbart und in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
Dadurch kommt es zu einem Zeitgewinn für die täglich notwendige Erholungszeit.

Spielräume für Beschäftigte schaffen
Bei Pausen muss nicht nach "Schema F" verfahren werden, sondern können Spielräume im gesetzlichen Rahmen genutzt werden. 
Die Beschäftigten wissen am besten, wann sie eine Pause brauchen und wie sie sich am besten erholen. So sollte es zum Beispiel Regelungen geben, dass Kurzpausen zu 15minütigen Pausen zusammengefasst werden können.


Gemeinsam aktiv - um der Arbeit ein gesundes Maß zu geben


Es geht nicht nur darum, die Lebensqualität zu erhöhen, sondern auch dauerhaft gesund bleiben zu können, denn Gesundheit ist nach dem Verständnis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mehr als das Gegenteil von Krankheit!

Es ist das umfassende körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden

Gesund gestaltete Arbeitszeit bedeutet also nicht nur, dass der Raum, den die Erwerbsarbeit in der Lebenszeit einnimmt, das umfassende Wohlbefinden nicht oder nur vorübergehend beeinträchtigt.
Gesund gestaltete Zeit der Erwerbsarbeit verbessert mit angemessener Bewegung, geistigen Herausforderungen und guten sozialen Kontakten das Wohlbefinden.










Freitag, 19. Juni 2015

"Wir sind hier - wütend und laut - weil IHR uns die Tarife klaut...!"



Streik am 18. Juni in Kempten




Mit wütenden Sprechchören und begleitet von einem stinkenden Mistwagen machten am Donnerstag ca. 200 Beschäftigten des Allgäuer Handels Ihrem Unmut Luft.






Angeführt von den Kollegen der Dehner-Märkte in Kempten und Memmingen zogen sie in einem bunten und sehr lauten Korso durch die Kemptener Innenstadt und wurden nicht müde den begeisterten Passanten, der lokalen Presse und dem Fernsehreporter von ihren desolaten Arbeitsbedingungen zu berichten.




"Bei uns hat eine Meersau mehr Rechte als ein Angestellter" berichtet ein frustrierter Mitarbeiter von Dehner.



"Dehner flüchtet heimlich still und leise aus der Tarifbindung und spart sich auf Kosten seines wertvollsten Gutes - nämlich der motivierten und kompetenten Fachverkäufer - gesund, um Jahr für Jahr neue Rekordergebnisse einzufahren. Wir hingegen müssen dankbar sein für jede Flasche Wasser die der Chef spendiert, während wir bei Temperaturen von bis zu 40 Grad in den Märkten den Umsatz auf der Fläche bringen" so ein weiterer Insider der unbekannt bleiben will.






Die abschließende Kundgebung dieser gelungenen Veranstaltung fand unter Beifall der zahlreichen Schaulustigen statt und hat sicher alle der Anwesenden in ihrem Handeln bestätigt.








Auch der Nachwuchs steht zum Arbeitskampf bereit...!

Wir von der Blog-Redaktion sind beeindruckt und begeistert über den Mut und das Engagement dieser Kolleginnen und Kollegen die nicht müde werden, gegen Mißstände in Ihren Unternehmen auf die Straße zu gehen.

Hut ab und viel Erfolg auf Eurem Weg zurück zur Tarifbindung!
Eure Blogredaktion