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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Samstag, 22. November 2014

Jagd auf Kranke


Jagd auf Kranke Teil 2

Krankenrückkehrgespräche


Was will der Arbeitgeber mit diesen Gesprächen erreichen?

Ziel des Arbeitgebers ist es, den Krankenstand in der Belegschaft zu senken und damit Kosten zu sparen. Die Informationen aus den Krankenrückkehrgesprächen werden als Druckmittel für die Belegschaft genutzt, aber auch für einzelne betroffene Beschäftigte. Bei einem später beabsichtigten Personalabbau kann dann auf entsprechende Daten zurückgegriffen werden. Krankenrückkehrgespräche können auch dazu dienen, krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten.


Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Ohne den Betriebsrat darf der Arbeitgeber solche Krankenrückkehrgespräche nicht durchführen.
Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG vom 8.11.1994 besteht bei der Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes die Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr. 1 Betr.VG.
Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.
Sofern der Betriebsrat fürchtet, dass Krankenrückkehrgespräche als Disziplinarmaßnahme genutzt werden, um beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten, sollte er darauf hinwirken, dass derartige Krankenrückkehrgespräche vollständig unterbleiben.

Sofern Krankenrückkehrgespräche ohne Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt werden, kann dieser – auch im Wege einstweiliger Verfügung – beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber es zu unterlassen hat, mit den Beschäftigten Gespräche über deren krankheitsbedingte Fehlzeiten zu führen.

Wenn der Betriebsrat Krankenrückkehrgespräche nicht vollständig unterbinden kann, sollte er auf Abschluss einer „Betriebsvereinbarung Krankenrückkehrgespräche“ drängen.

Der Betriebsrat als Schutz

Die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat ist von großer Bedeutung, weil eine gesetzliche Regelung der Krankenrückkehrgespräche fehlt.
Wie das BAG zurecht herausstellt, ergibt sich das die Beteiligung des Betriebsrat erfordernde Schutzbedürfnis bereits aus dem Gesprächsgegenstand.
Die Frage nach Krankheiten und ihren Ursachen berührt die Privatsphäre und die Arbeitnehmer unterliegen bei derartigen Gesprächen häufig einem faktischen Zwang, dem sie sich nicht entziehen können.
Der Betriebsrat sollte die Belegschaft daher so gut wie möglich schützen, indem er zum einen die Führung von Krankenrückkehrgesprächen ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats unterbindet und zum anderen eine Betriebsvereinbarung vereinbart, sofern sich diese nicht gänzlich vermeiden lassen.



Wie aktiv ist der Betriebsrat bei euch?

Habt ihr schon eine Betriebsvereinbarung?


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