Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Montag, 21. April 2014

Tragepflicht Arbeitsbekleidung und anderes

Es gibt keine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Tragepflicht einer vorgeschriebenen Arbeitskleidung.

Wie es in einem Kommentar schon erwähnt wurde:
Es gibt bei Dehner keine Tragepflicht der Arbeitskleidung! Auch keine Verpflichtung diese zu tragen in irgendeiner Trage-Kombination.
Die Tragepflicht der Berufskleidung wurde in vielen Märkten schon gepredigt.
Bei allen Regionsleitern  gibt es scheinbar einen wichtigen Grund, diese Tragepflicht der Berufskleidung durchzusetzen.
Das ist bestimmt eines der wichtigsten Prioritäten der Geschäftsleitung.

Die Themen zum Gesundheitsschutz, wie Heben und Tragen, Hitze und Kälte, oder psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind Probleme, die unsere Geschäftsleitung irgendwie wirklich nicht lösen und warnehmen will.
Das sind wohl wieder Investitionen, die nicht in das Budget mit einberechnet wurden.
Da wird ausgesessen, und der Kopf in den Sand gesteckt.
Die Angestellten sind vergleichbar wie Pflanzen im Verkauf.
Pflanzen brauchen Wasser, Nahrung und Pflege( und vieles mehr).

Genau so, wie unsere Pflanzen wird inzwischen auch das Personal behandelt.

Bekommen  es die Kolleginnen und Kollegen wegen Überlastung nicht hin, die Pflege der Lebewesen "Pflanzen" zu gewährleisten, sind die Pflanzen nicht mehr verkaufsfähig.
Sie werden entsorgt in den Kompost, und abgeschrieben.

Die Betroffenen landen natürlich nicht im Kompost und werden auch nicht abgeschrieben.
Rechnerisch kann man uns nicht abschreiben. Für die Entsorgung in den Kompost sind die Kolleginnen und Kollegen zu lebendig.
Da gibt es andere Mittel der Entsorgung.

Ob diese Problematik nicht nach hinten losgeht?

Aber die Zeit regelt manches.

Irgendwann kommt der Tritt von hinten.
Der Kopf, der im Sand steckt, bekommt es zu spät mit.
Ist ja klar: Der sieht doch nichts.

 Einen schönen Ostermontag noch.


Sonntag, 20. April 2014

Frohe Ostern

Erholsame und entspannente Osterfeiertage wünscht Euch die Blogredaktion.

Falls sich der ein oder andere über Ostern vorgenommen hat, im Garten zu arbeiten: Entspannt Euch doch  mit einem Sketch von Herricht & Preil - "Der Gartenfreund".(uralt)
Der Link

Donnerstag, 17. April 2014

Du darfst streiken! ( zur Auffrischung )


Streiks sind zulässig!

Du darfst streiken!

Wenn deine Gewerkschaft zum Streik aufruft, dann darfst du streiken.
 Das erlaubt in Deutschland das Gesetz.
 Durch Streik machst du deine Forderung deutlich. Das kann zum Beispiel die Lohnerhöhung sein.
Bestraft werden darfst du für die Teilnahme an einem Streik nicht. Auch eine Kündigung ist nicht erlaubt.

Aber: Dein Chef zahlt bei Streik keinen Lohn.

Wenn der Streik vorbei ist, muss dein Chef dich weiter beschäftigen und dir wieder Lohn zahlen.

Dein Chef darf dich wegen der Teilnahme an einem Streik nicht bestrafen. Das Gesetz schütz dich.  Manchmal wird gedroht. Dann wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen nur verunsichern. Sie sollen nur davon abhalten, das Recht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz in Anspruch zu nehmen.

Kein Mensch ist zum Streikbruch verpflichtet. Wenn gestreikt wird, dann brauchst du nicht arbeiten. Zeige, dass du und deine Kollegen zusammengehören. Es ist eure Forderung und dafür steht ihr gemeinsam ein.
Wer bei einem Streik trotzdem arbeitet ist unsolidarisch und gefährdet alle.

Kein/e Beschäftigte/r ist zum Streikbruch bzw. direkter Streikarbeit verpflichtet.
Diese Arbeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verweigert werden.
Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Eine berechtigte Verweigerung von Streikarbeit führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs, zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks noch erbracht werden kann (BAG v. 10.9.1985 – 1 AZR 262/84).

Streikbrecher/innen dürfen nicht bevorzugt werden.

Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende Vergünstigung für Streikbrecher durch den Arbeitgeber für die kein sachlicher Grund vorliegt, steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu. (BAG v. 11.8.1992 - 1 AZR 103/92, BAG v. 13.7.1993 – 1 AZR 676/92).

Manchmal soll deine Teilnahme an einem Streik mit deinen Überstunden verrechnet werden.
Das ist nicht zulässig. Lass dich nicht darauf ein. Wende dich an den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft. 
 Du brauchst die durch den Streik ausgefallene Zeit nicht nacharbeiten.

Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam.
Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Insoweit erforderliche Mehrarbeit bedarf im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Betriebsverfassunggesetz.

Notdienst

Wenn du Notdienst machen sollst, dann frage deine Gewerkschaft ver.di, ob dieser Notdienst vereinbart ist. Dein Chef darf nicht alleine entscheiden, dass du Notdienst machen sollst.

In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte "Notdienstarbeiten" einseitig organisieren und einzelne Arbeitnehmer/innen hierauf verpflichten (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80 und LAG Hannover v. 1.2.1980 – 2 Sa 110/79 sowie vom 22.10.1985 – 8Sa 32/85).
Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist – zumindest zunächst – gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft (BAG v. 31.1.1995 – 1 AZR 142/94).
Entsprechend vorformulierte Unterwerfungserklärungen sind nichtig. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAG v. 30.3.1982 – 1 AZR 265/80). Notdienstvereinbarungen sind nur mit der ver.di Streikleitung zulässig.

Dehner ist aus der Tarifbindung ausgestiegen. Deshalb gibt es bei Dehner keine Friedensplicht.
Streiks sind bei Dehner deshalb zulässig.