Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Dienstag, 3. Juli 2012

GUT ZU WISSEN. FRAGEN UND ANTWORTEN VOL.1

Wir wollen Euch einfach mal Fragen mit Antworten zu allen Themen rund um die Arbeit, die an die Redaktion immer wieder gestellt werden, vorstellen.

Alles kurz und bündig
Wir werden sporatisch auf längeren Zeitraum diese Serie fortsetzen.

Wenn aus unserer Sicht aktuelle Neuigkeiten anstehen, werden wir selbstverständlich die Serie unterbrechen, und darüber berichten.

Viel Spass beim lesen.
 


Mein Arbeitgeber hat mich nach Hause geschickt, ohne dass ich arbeiten durfte, bekomme ich dann trotzdem meinen Lohn?

In § 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Grundsatz festgehalten: "Ohne Leistung, sprich Arbeit, kein Geld".

Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, allerdings gibt es zugunsten der Arbeitnehmer davon Ausnahmen. Hierbei wird unterschieden, wer es zu verantworten hat, dass der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringen kann. § 615 BGB regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann. Kann der Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug, d.h. er muss dem Beschäftigten die Stunden zahlen, obwohl er nicht gearbeitet hat.

Bei der Beantwortung der Frage, wann der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug gerät unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Wirtschafts- und dem Betriebsrisiko, dass der Arbeitgeber jeweils zu tragen hat.

1.) Unter Wirtschaftsrisiko versteht man die Frage, ob der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitsleistung des Beschäftigten hat.

Beispiel
Der Arbeitgeber hat für die Ladenöffnung von 18.00 h bis 22.00 h drei Kolleginnen zur Arbeit eingeteilt. Da aber ab 20.00 h kein Kunde mehr in den Laden kam, hat der Filialleiter die drei Kolleginnen um 20.30 h nach Hause geschickt, mit der Ankündigung, sie müssten die 90 Minuten nacharbeiten.
Das Problem der fehlenden Kunden und damit die Frage, ob der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten was anfangen kann, ist sein wirtschaftliches Risiko. Er muss den drei Kolleginnen die 90 Minuten Arbeitszeit bezahlen.

2.) Beim Betriebsrisiko geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten Lohn zahlen muss, wenn er ohne eigenes Verschulden die Belegschaft aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) gehören hierzu
einerseits Störungen, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, z.B. Ausfall der Heizung,andererseits aber auch äußere Einwirkungen, die für den Arbeitgeber "höhere Gewalt" darstellen, z.B. bei Katastrophen, Brandschäden.
Auch wenn der Betrieb aus rechtlichen Gründen vorübergehend stillgelegt werden muss, z.B. weil die Polizei den Betrieb schließt, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Beispiel
Aufgrund des Sturms und der Gefahr, dass sich Dachstreben lösen können, wird der oberirdische Teil des Berliner Hauptbahnhofs innerhalb weniger Minuten geräumt. Alle Beschäftigten müssen ihre Verkaufsstellen in dem dortigen Bereich verlassen und können nicht weiterbeschäftigt werden.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen, weil er seine Verkaufsstelle aufgrund der polizeilichen Räumung nicht öffnen kann. Dieses betriebliche Risiko trägt der Arbeitgeber selbst. Er muss, wie im ersten Beispiel, den Lohn für die ausgefallenen Stunden den Beschäftigten bezahlen.

3 Kommentare:

  1. Um mal ein Dehner-typisches Beispiel zu bringen (mit der indirekten Frage, ob es bei euch auch so ist):

    Laden ist bis 19 bzw 20 Uhr auf, man hat Spätschicht. Marktleiter kommt gegen 17 Uhr mit einem betont breitem Grinsen und meint großzügig, man könne jetzt nach Hause gehen, es sei ja nix los. Natürlich wird dann im Arbeitszeitkonto nur bis 17 Uhr eingetragen.

    Was ist hier passiert? Der Arbeitgeber in Vertretung des Marktleiters hat dem Arbeitnehmer ein Angebot unterbreitet, dass die Arbeit um 17 Uhr endet und dieser hat - ohne dass er dieser es wirklich so verstanden hat - angenommen.

    Die Antwort bei solchen Angeboten sollte allerdings stets lauten: "Danke für das Angebot, aber Nein". Ihr werdet feststellen, dass das breite Grinsen eures Marktleiters sofort aufhört, wenn er plötzlich merkt, dass seine Vertuschung seiner katastrophalen Personalplanung nicht funktioniert.

    AntwortenLöschen
  2. Also ich frage meine Mitarbeiter ob sie nach hause gehen wollen wenn nix los ist ....und wenn einer lieber da bleibt (was selten vorkommt) ist auch in Ordnung....es findet sich immerwas zu tun...

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ja, so sollte das vielleicht sein. So ist es aber nicht. Wer dem Marktleiter widerspricht, ist wochenlang "unten durch". Möglicherweise ist das auch die Definition von "in Ordnung"? Also ich weiß nicht.

      Löschen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.