Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Dienstag, 3. Juli 2012

GUT ZU WISSEN. FRAGEN UND ANTWORTEN VOL. 2

Was ist eine Überlastungsanzeige?

Oft sind Arbeitnehmer täglich wachsendem Leistungs- und Verantwortungsdruck ausgesetzt.

So kann es zu Sach- oder Personenschäden durch die Beschäftigten kommen. Dies kann zu arbeits-, straf- und/oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Es liegt im Interesse des Arbeitnehmers sich vor derlei Folgen zu schützen und zur eigenen „Entlastung“ und zum Schutz der Kunden/Bewohner/Patienten eine Überlastungsanzeige zu schreiben.

Eine Überlastungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf die Situationen aufmerksam zu machen und sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können.

Die Überlastungsanzeige ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich fixiert. Durch die Zunahme von Arbeitsbelastungen, verursacht u.a. durch Personalmangel, Defizite bei der Organisation des Personaleinsatzes oder Überstunden werden Arbeitnehmer im hohen Maße beansprucht. So dass sich mit der Zeit Fehler in der Erledigung der Arbeitsaufgaben einschleichen, die zu einer Gefährdung des Betriebs, der Kunden/Patienten/Bewohner und nicht zuletzt auch von sich selber führen können.

Damit ArbeitnehmerInnen sich entlasten können, wurde die Überlastungsanzeige eingeführt.


Darüber hinaus dient die Überlastungsanzeige auch dazu, den Arbeitgeber deutlich auf Gefahren hinzuweisen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen.

 Die Überlastungsanzeige hat ihre Grundlagen u.a. in Teilen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitsvertrags (Nebenpflichten) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs

. Eine Überlastungsanzeige ist der (schriftliche) Hinweis an den Arbeitgeber bzw. unmittelbaren Vorgesetzten mit der Kernaussage, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation gefährdet ist, und Schäden zu befürchten sind. Nicht notwendig ist, dass die Überlastungsanzeige auch so benannt wird, welche Überschrift gewählt wird ist irrelevant.

Es kommt nur darauf an, dass die kritische Situation ausführlich beschrieben wird.


Wann ist eine Überlastungsanzeige nötig?

Wenn absehbar ist, dass die Belastungen es nicht mehr ermöglichen, dass die übertragenen Aufgaben ohne Schäden bewältigt werden können.

Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG müssen ArbeitnehmerInnen jede von ihnen festgestellte, unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt ohne schuldhaftes Zögern melden, sobald die Gefahr festgestellt wurde.

Zu beachten ist aber, dass die Meldung früh genug erfolgt, damit der Arbeitgeber noch reagieren kann, um Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Das Thema interessiert Sie?
Morgen die nächste Frage und Antwort über das Thema Überlastungsanzeige.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Sie können Ihre Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählen Sie dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Sie unter einem Pseudonym schreiben wollen, wählen Sie die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.