Arbeit4.0

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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Montag, 31. Oktober 2011

MINIJOB, DA IST MEHR FÜR SIE DRIN TEIL 4

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI ARBEITSUNFALL


Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.
Unfallversicherungsschutz besteht auch für die im Privathaushalt beschäftigten Personen.
Nur enge Verwandte, die im Haushalt unentgeltlich arbeiten, sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Genauere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft., die für diesen Personenkreis zuständig ist.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die für Sie zuständige BG nennen..
Haben Sie also bei der Arbeit oder auf dem Hin- oder Heimweg einen Unfall, benachrichtigen Sie den Betrieb.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ( Berufsgenossenschaft) trägt alleine der Arbeitgeber.

Wichtig:
Sie sind auch dann über die Berufsgenossenschaft abgesichert, wenn keine Beiträge für Sie abgeführt werden.

LOHNFORTZAHLUNG, WENN IHR KIND KRANK WIRD

Da Sie in der Regel nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein werden, haben Sie in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Arbeitgeberin muss Sie jedoch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" von der Arbeit freistellen, wenn Sie Ihr Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen.

In einem Urteil des Bundesarbeitgerichts (5 AZR 392/78) wird dabei von einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen.

Lassen Sie sich von Ihrem Kinderarzt/in eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung betreut werden muss, und geben Sie diese im Betrieb ab.

Achtung:
Einige Tarifverträge schließen Gehaltsvortzahlungen aus, weil davon ausgegangen wird, dass die Eltern von der Krankenkasse Geld erhalten, was für Sie als geringfügig Beschäftigte aber nicht zutrifft.
Lassen Sie sich in diesem Fall eingehend rechtlich beraten.

Nach Ansicht von Arbeitsrechtler/innen wäre hier das Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden (§ 616 BGB), nach dem die Arbeitgeberin zu Lohnfortzahlungen verpflichtet ist.


Im nächsten Beitrag informieren wir Sie über:

Ihr Recht bei Schwangerschaft,
Ihr Recht bei Kündigung


GEMEINSAM SIND WIR STARK


5 Kommentare:

  1. Könnte das Thema auch für Mütter/Eltern aufgegriffen werden die Voll- oder Teilzeit arbeiten?
    Wie ist da die rechtliche Lage bei Krankheit des Kindes?
    Wie viele Tage im Jahr zahlt die Krankenkasse?
    Hab da mal was von 10 Tagen gehört, gilt das für beide Elterteile, also 20 Tage im Jahr,
    oder nur 10 Tage für beide gemeinsam?
    UND: Wie ist es mit Freistellung wenn es über die gesetzliche Regel geht, muss der AG das
    dann frei geben (unbezahlt oder Ü-Std-Abbau...)
    Danke

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  2. Ja, das Thema Kind Krank gilt für alle. Es wird bei "geringfügig beschäftigten" Mitarbeitern gern unter den Teppich gekehrt, damit diese Leute ihre (unverschuldeten) Ausfallzeiten auch noch rausarbeiten müssen.

    Man kann unter Berufung auf § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen. Übrigens in unseren neuen Arbeitsverträgen wird die Anwendung von § 616 BGB ausgeschlossen.

    Falls es länger dauert, wird der Anspruch auf unbezahlte Freistellung (also ohne Ü-Std-Abbau) und stattdessen Krankengeld im § 45 SGB V "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" geregelt. In Absatz 2 heißt es dort:

    "Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 [wenn nach ärztlichem Zeugnis erforderlich] besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

    Wenn es über die gesetzliche Regel hinausgeht, besteht kein Anspruch mehr auf irgendwelches Geld. Es muss mit dem Arbeitgeber eine (widerrufliche oder befristete) unbezahlte Freistellung vereinbart werden. Wenn der Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist, hat man ein Problem, er muss dem nicht zustimmen (es sei denn es gibt Ansprüche aus BV oder TV - haben wir aber nicht).

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  3. Versteh ich das jetzt richtig? dehner schließt in Arbeitsverträgen die Anwendung von Gesetzen aus?

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  4. > Versteh ich das jetzt richtig?
    > dehner schließt in Arbeitsverträgen
    > die Anwendung von Gesetzen aus?

    Ja.

    Es ging in der Masse der Details vielleicht etwas unter, aber guck hier, letzter Satz:
    http://dehner-verdi.blogspot.com/2011/07/der-ominose-neue-arbeitsvertrag-teil-4.html

    > geht das

    Der § 616 BGB ist kein zwingendes Recht (impliziert durch § 619 BGB) und kann durch andere Regelungen im Rahmen der Vertragsfreiheit (in diesem Fall also im Arbeits- oder Tarifvertrag) ersetzt werden. Der Ausschluss von § 616 BGB ist juristisch gesehen zulässig.

    Gemeint ist das vom Gesetzgeber allerdings so, dass man den Umgang mit Arbeitsausfällen auch anders regeln können soll und der § 616 BGB soll die möglicherweise bessere Variante dann nicht verhindern.

    Die Dehner-Geschäftsleitung ersetzt diesen Paragraphen nun im neuen Arbeitsvertrag mit Ausschlüssen jeglicher Ansprüche im Bezug auf Urlaub und anderweitigen Freistellungen, die derzeit noch vom Manteltarifvertrag abgedeckt werden. Lediglich das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Minimum wird gewährt.

    Es wäre juristisch spannend, ob das für den Ausschluss des § 616 BGB nicht die sachliche Grundlage fehlt (keine andere Regelung) und somit eine einseitige Benachteiligung vorliegt (§ 307 BGB). Aber das darf in Betrieben ohne Betriebsrat jeder einzeln mit der Firma klären und individualrechtlich einklagen (viel Spaß dabei!) ... ein Betriebsrat könnte dazu eine Betriebsvereinbarung aushandeln, die automatisch für alle gilt, aber ich zitiere mal meine Kolleginnen, die dem Chef gerade Kaffee und Kuchen servieren: Wir brauchen keinen Betriebsrat!

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