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Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Freitag, 15. Juli 2011

Der ominöse neue Arbeitsvertrag Teil 5

9. ARBEITSVERSÄUMNIS

Bei Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Ist die Arbeitsverhinderung vorher bekannt, so ist rechtzeitig die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen.

- der Grund der Erkrankung muss NICHT mitgeteilt werden.

- zweiter Satz gilt für geplante Operationen und dergleichen.

In jedem Fall der Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet im frühest möglichen Zeitpunkt, d.h. in der Regel rechtzeitig vor Arbeitsbeginn am Tage des Arbeitsausfalls. Die Benachrichtigung kann insbesondere durch Boten oder telefonisch erfolgen. Kann sie ausnahmsweise nicht vor Arbeitsausfall erfolgen, ist sie schnellstens nachzuholen. Dies gilt auch für Erkrankungen über sechs Wochen hinaus.

- und selbst hier hat es schon Abmahnungen gegeben.

Spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, ihren Beginn und deren voraussichtliche Dauer beim Arbeitgeber vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu benachrichtigen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für Erkrankungen über sechs Wochen hinaus.

Für den Fall des § 6 Abs. I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) (Schadensersatzanspruch wegen des Verdienstausfalls gegen einen Dritten) tritt der Mitarbeiter seine Ansprüche gegen den Dritten, soweit sie über den gesetzlichen Anspruch nach §§ 3, 4 EFZG hinausgehen und daher vom gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG nicht erfasst werden, an den Arbeitgeber ab. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

10. GEHEIMHALTUNG

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse sowie wirtschaftliche Angelegenheiten vertraulicher Natur geheim zuhalten und ausschlilich für betriebliche Zwecke zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Firmenangehörigen und besteht nach Beendigung des Arbeitsverltnisses fort. Bei Beendigung des Arbeitsverltnisses sind alle Geschäftsunterlagen sowie evtl. vorhandene Arbeitskleidung und Einkaufsausweise unaufgefordert an den Arbeitgeber zurückzugeben. Ein Rückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

Vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen sind auch alle Angaben, die dieses Arbeitsverhältnis betreffen.

- d.h. dieser Arbeitsvertrag soll Tot geschwiegen werden, da bestimmt nicht jeder über die gleichen Bedingungen verfügt!

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