Arbeit4.0

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Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Dienstag, 19. Juli 2011

Der neue Arbeitsvertrag - Die Zusammenfassung

Was ändert sich bzw. verschlechtert sich gegenüber den bestehenden Arbeitsverträgen???
Angaben zur Beschäftigung:
Angaben zur zukünftigen Beschäftigten werden nicht gemacht. Die wesentlichen Aufgaben werden durch Anweisung seines Dienstvorgesetzten bekannt gegeben. Diese Formulierung lässt einen Arbeitseinsatz im gesamt im Unternehmen zu. Es wird kein Bezug der Tätigkeit zur tariflichen Eingruppierung genannt.
Kündigung:
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gelten nur noch die gesetzlichen Fristen. Die tariflichen zusätzlichen Fristen und Regelung wie Kündigungsschutz für ältere Beschäftigte kommen nicht mehr zum Tragen. Nachzulesen im MTV § 17 und 18, künftig werden nur noch die gesetzlichen Regelungen aus dem BGB angewendet.
Arbeitszeit:
Hier wird die totale Flexibilisierung über den Arbeitsvertrag realisiert. Jahresarbeitszeit, Nacht-, Feiertags-, und Sonntagsarbeit werden gesichert. Die Verteilung der Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber vorgegeben. Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn-und Feiertagsarbeit werden dann nicht mehr gegeben.
Zudem sind Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit mit Vergütung abgegolten. Betroffen sind die Regelung aus dem MTV § 5, 6, 7 und 8, diese Regelungen kommen nicht mehr zur Anwendung.
Vergütung:
Lohn- und Gehalt bleiben auf dem Stand 2008 stehen.
Sämtliche Lohn- und Gehaltsbestandsteile (Zulagen) die darüber hinaus gegeben werden können durch eine einseitige Erklärung durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen, aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers oder wegen durchschnittlicher Leistung widerrufen werden oder auf Mehrarbeit angerechnet.
(Da fällt mir als Arbeitgeber immer etwas ein um die Zulagen zu streichen).
Zusätzliche Zahlungen: (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Da beginnt der neue Vertrag „ sofern der Arbeitgeber ….“
Es ist anzunehmen, dass nicht jeder zukünftige Beschäftigter überhaupt Sonderzahlungen erhält. Sollte dennoch zusätzlich etwas vereinbart werden sind diese jederzeit vom Arbeitgeber widerruflich.
Bisher geregelt im TV Sonderzahlungen, jeder hatte Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Urlaub:
Als Grundlage des Urlaubs wird das Bundesurlaubsgesetz (4 Wochen/Jahr) angeführt.
Sollten zusätzliche Urlaubstage zugestanden werden sind diese jederzeit vom Arbeitgeber durch einseitige Erklärung widerrufen.
Werden Urlaubstage nicht gewährt oder genommen die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen werden nicht übertragen, sie verfallen.
Urlaub war bisher geregelt im MTV § 11 und 12.
Freistellung:
Bisher geregelt im Manteltarifvertrag ver.di Einzelhandel Bayern im Paragraphen 13
Hier verabschiedet sich der Arbeitgeber selbst von der Regelung im BGB § 616. Freistellungen zum Beispiel Todesfälle, Umzug, Arztbesuch usw. werden durch neuen Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Unter Sonstiges:
Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass für alle freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers eine einseitige schriftliche Erklärung zur Aufhebung der Leistungen genügt. Zusammengefasst betrifft dies : Zulagen zum Grundlohn (jetzt übertarifliche Leistungen)
Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Urlaub über 4 Wochen hinaus.
Tarifbindung:
Hier findet sich der Hinweis, dass mit dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages jegliche Tarifbindung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz erlischt.
Somit ist der Arbeitsvertrag auch geeignet bestehende Altverträge zu wandeln. Durch die Ausgabe der neuen Arbeitsverträge wird im Unternehmen eine Zweiklassengesellschaft entstehen. Teure Altverträge und billige Neuverträge.
Wie lange die Geschäftsleitung diese unterschiedlichen Arbeitsverträge zulässt ist fraglich. Es wird mit Sicherheit eine einheitliche Vertragsgestaltung angestrebt. Vor allem auch deshalb weil Dehner an keinen Tarifabschluss mehr gebunden ist und sich zukünftig auch nicht mehr binden will.
Alle für den Mitarbeiter/Innen wichtigen Vertragsbestandteile wie Lohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Urlaub können durch einseitige schriftliche Erklärung widerrufen werden.
Wer, wann, wie viel Lohn- oder Gehalterhöhungen bekommt will sich die Geschäftsleitung vorbehalten.
Es könnte leicht sein, wer eine Lohnerhöhung will, muss einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Ist alles möglich !!!
Der Betriebsrat darf keine Tarifverträge abschließen, das obliegt den Gewerkschaften und ist gesetzlich geregelt, im Grundgesetz, Artikel 9 und im Tarifvertragsgesetz.
Betriebsräten sind betriebliche Regelungen / Vereinbarungen, betriebliche Bündnisse die tarifliche Regelungen ablösen ausdrücklich untersagt.
(§ 77 Betriebsverfassungsgesetz)

5 Kommentare:

  1. wenn jetzt einige stänkerer kapieren, wo der weg hin geht, weiß ich auch nicht weiter!
    danke für die zusammenfassung

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  2. Da gibt es nur eins: Gemeinsam streiken, daß die Tarifbindung wieder hergestellt wird.

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  3. Wo im WWW findet man den "richtigen" Manteltarifvertrag für Baden Württ. für unsere Branche??? Über Google findet man viel aber das Richtige??? Hast Du vielleicht einen Link?? Danke

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  4. Tarifverträge werden von ver.di nicht ins Netz gestellt.
    Tarifverträge sind auch nur für Mitglieder zu erhalten. Einfach bei Dir im Bezirk anrufen. Wenn du mitglied bist dann bekommst du einen zugeschickt

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  5. § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) "Bekanntgabe des Tarifvertrags":

    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

    Viel Spaß beim Diskutieren mit deinem Marktleiter ;-)

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