Arbeit4.0

Arbeit4.0

Wer schreibt dieses Blog?

Beim Dehner-Verdi-Infoblog arbeiten Gewerkschaftsmitglieder und KollegInnen aus unterschiedlichen Bereichen und Märkten mit. Mit unseren Beiträgen wollen wir für mehr Information im Unternehmen sorgen und allen KollegInnen eine Plattform zum Austausch geben.

Donnerstag, 30. Juni 2011

BLOG

An alle Spaßvögel oder diejenigen die meinen einer zu sein!
Nachdem sich hier mehrere als Witzeerzähler ihre Zeit vertreiben und Berufen fühlen, haben wir extra auf der linken Seite, im FORUM sogar, eine "Spaßecke" eingerichtet.
Sollte in Zukunft ein Witz NICHT unter dieser Rubrik veröffentlicht werden, wird dieser kategorisch gelöscht!

Sonntag, 26. Juni 2011

AUFRUF AN ALLE!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Nachdem wir diesen Blog schon seit geraumer Zeit betreiben, seit nun Ihr, die fleißigen Leser und Kommentareschreiber gefragt!
Habt Ihr auch etwas auf dem Herzen, oder etwas wichtiges zu sagen?
Dann schreibt uns Eure Geschichte, Mitteilung oder Erzählung aus dem Dehner-Alltag via Mail an
Dehner-Blog@web.de
Wir werden Eure Beiträge querlesen und dementsprechend dann auch veröffentlichen!
Keine Sorge, Eure Beiträge werden ABSOLUT VERTRAULICH und ANONYM behandelt!
Dennoch gilt auch hier...
-Fair bleiben
-KEINE Diskriminierungen
-KEINE Beschimpfungen
-KEINE Rassistischen Äußerungen
-und natürlich KEINE Werbung

Suchtverlauf


Solange Arne nur die
Arbeitssucht
hatte
war er im
Betrieb hoch
angesehen
Als er anfing
zu saufen
Amphetamine nahm
um sich die
Leistungsfähigkeit
zu erhalten
war er immer
noch gefragt
Erst als er
wegen der
Amphetamine
und der Sauferei
seine
Arbeitssucht
aufgab
schmissen
sie ihn raus

Knut Becker

Samstag, 25. Juni 2011

Überstunden - wie werden sie vergütet, wie viele muß ich leisten?

Nach einer offiziellen Statistik werden von den Arbeitnehmern in Deutschland jährlich ca. 1,5 Milliarden Überstunden geleistet! Offiziell!
Nach Schätzungen ist die Anzahl der nicht registrierten Ü-Stunden mindestens genau so hoch.

Vergütung
Oft taucht die Frage nach der Vergütung erst zuletzt auf. Dabei wäre es klug, diese gleich bei der Anordnung abzuklären. „Heute länger arbeiten? …Was krieg‘ ich dafür?”

Mehr Arbeit - mehr Geld?
„Hat der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers länger gearbeitet oder eine andere bzw. eine umfangreichere Arbeitsleistung als nach den dem Arbeitsvertrag vereinbart erbracht, ist diese grundsätzlich zusätzlich zu vergüten”.
Wenn es keine tarifliche, arbeitsvertragliche oder durch Betriebsvereinbarung getroffene Regelungen gibt, hat der Arbeitgeber bei der Art der Vergütung die Wahl: entweder Ausgleich in Freizeit, oder Bezahlung.
Zu „Überstunden” oder „Mehrarbeit” für umsonst ist niemand verpflichtet. Solchen Anordnungen fehlt fast immer jede Rechtsgrundlage. Wir können sie verweigern.

Merke
Vollzeitkraft: Ohne Zuschlag kein Handschlag!
Teilzeitkraft: Ohne Moos nix los!


Arbeitnehmer haben nur dann über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt!
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Rechtsgrundlage!
Fehlt eine Regelung zur Ableistung von Überstunden, kann der Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach §241 II BGB ausnahmsweise zur Abwendung einer Notlage zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein.

Gibt es einen Betriebsrat, so muß dieser vor Anordnung und Ableistung von Überstunden gehört werden und diesen zustimmen!

Mittwoch, 22. Juni 2011

TV-Tipp: ZDFzoom - Das Recht des Stärkeren

ZDFzoom zeigt einen Film von Günter Wallraff über die "schöne" neue Arbeitswelt.

Die Zeiten sind härter geworden für Arbeitnehmer in Deutschland.

Menschen, die ins Berufsleben einsteigen, erhalten häufig nur befristete Verträge. Die Zahl der "working poor", derer, die trotz Vollzeitarbeit Hartz IV beantragen müssen, steigt. In dem Film "Das Recht des Stärkeren", der am Mittwoch, 22. Juni 2011, 22.45 Uhr, in der Reihe "ZDFzoom" zu sehen ist, nehmen Günter Wallraff und Pagonis Pagonakis dubiose Kooperationen zwischen Arbeitgebern und unseriösen Anwaltskanzleien unter die Lupe.

Unter Einsatz einer versteckten Kamera ist es den Autoren gelungen, bei Seminaren zu drehen, in denen Arbeitgeber lernen, wie man "Unkündbare" los wird und wie man Arbeitnehmern Fallen stellt, um ihren Ruf zu schädigen. Die Betroffenen leiden oft noch jahrelang seelisch und körperlich an den Folgen dieses Vorgehens.

Günter Wallraff sucht Arbeitnehmer und Betriebsräte auf, die Opfer dieser bestürzenden Methoden geworden sind, spricht mit Arbeitsrechtlern, Betriebsseelsorgern und Mobbing-Experten. Er konfrontiert Rechtsanwaltskammern und versucht zu ergründen, warum niemand diesen Anwälten Einhalt gebieten kann oder will.
(Quelle ZDF Pressemitteilung)

Montag, 20. Juni 2011

DER GESAMTBETRIEBSRAT INFORMIERT

6,5 % sind ein erster Schritt in die richtige Richtung!
Am 16. Juni 2011 hat die Dehner Geschäftsleitung bekannt gegeben, dass die
Löhne und Gehälter zum 1. August um 6,5 % angehoben werden. Und somit ist ja wieder alles in Ordnung in der Firma Dehner, meinen die Geschäftsführer. Denn sie haben zusätzlich die sogenannte Gesamtzusage auf Leistungen des
Manteltarifvertrages bis 2014 verlängert.

Doch was sagen sie nicht?

Sie sagen nicht dass den Beschäftigten seit 2009 bis zum heutigen Tag
über 1.300 € an Löhnen und Gehältern vorenthalten wurden.

Sie sagen nicht, dass die 6,5 % Prozent die ab 1. August gezahlt werden,
lediglich eine Anpassung an die Tariflöhne sind. Zusammengesetzt aus
der Tarifrunde 2009 mit 3,5 % auf 2 Jahre verteilt und dem Pilotabschluss
aus Baden Württemberg für 2011 mit 3 % Erhöhung.

Sie sagen nicht, dass den Beschäftigten Einmalzahlungen in den letzten 2
Jahren entgangen sind z.B. 150 € als Gutschein oder Pensionskasse.

Und sie sagen nicht, dass diese Lohnerhöhung auf Grund des immer
größer werdenden Drucks aus der Belegschaft gezahlt wird.
Was ist mit dieser sogenannten Gesamtzusage auf tarifliche Leistungen?

Diese Zusage ist nicht rechtsverbindlich.

Sie kann jederzeit von der Geschäftsleitung widerrufen werden.

Was ist eine solche Gesamtzusage denn Wert, wenn die Geschäftsleitung
gleichzeitig neue Arbeitsverträge in Umlauf gebracht hat, die unseren
Tarifvertrag unterwandern?

Eine Gesamtzusage kann niemals die Sicherheit und Verbindlichkeit
eines Tarifvertrags ersetzen.
· Derzeit müssen sie die Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,
Zuschläge etc. eh zahlen, da der Manteltarifvertrag von rechtsverbindlich
gilt.

Warum ging der GBR kein “Bündnis” mit der Geschäftleitung ein?

Weil Betriebsräte aus der Rechtslage heraus dies gar nicht dürfen (§ 77
Abs 3 BetrVG).

Weil ein “Bündnis” niemals die Tarifverträge in ihrer Bedeutung und
Wirkung ersetzen kann.

Weil langfristig in einem solchen Bündnis die Betriebsräte von der
Geschäftsleitung zu immer größeren Einschnitten bei den
Arbeitsbedingungen gezwungen werden (z.B. Mehr Lohn gegen höhere
Arbeitszeit). Denn Betriebsräte dürfen nicht zu Streik aufrufen, und
haben somit keine Möglichkeit ihrer Forderung mit hohem Druck
durchzusetzen.
Die Auseinandersetzung die der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsräte, die vielen
Kolleginnen und Kollegen sowie ver.di bis hier her geführt hat, zeigt nun die
ersten Erfolge. Das Ziel dieser Auseinandersetzung bleibt bestehen:

SICHERHEIT FÜR ALLE DURCH TARIFBINDUNG


Wir fordern, dass die Geschäftsleitung die gültigen Tarifverträge anerkennt!
Wir lassen uns nicht durch die Lohnerhöhung, die uns eh zusteht, blenden. Wir werden weiterhin dafür eintreten, dass gerechte Bezahlung durch Tarifverträge auch wieder bei Dehner besteht.

Für den Gesamtbetriebsrat

Gerhard Feda                                                 Thomas Gürlebeck
stellv. GBR-Vorsitzender                                 GBR-Mitglied

Donnerstag, 16. Juni 2011

EILMELDUNG


Der Dehner Gesamtbetriebsrat informiert!
Arbeitskämpfe zeigen große Wirkung!
Am 16. Juni 2011 verkündete der Dehner Geschäftsführer Dr. Flassak das die Löhne und Gehälter zum 1. August 2011 um 6,5 % angehoben werden.
Mit dieser Anhebung reagiert die Dehner Geschäftsleitung auf den seit über 1 ½ Jahre dauernden Konflikt. Die Arbeitskampfmaßnahmen der Kolleginnen und Kollegen aus Memmingen, A III, Königsbrunn, Neu-Ulm, München-Trudering, Senden, Kempten und Kaufbeuren im Jahr 2010 sowie in diesem Jahr haben maßgeblich dazu beigetragen das die Dehner Führung mit einer Gehaltsanpassung reagieren mussten. So wird jetzt versucht den Konflikt den Beschäftigten abzukaufen.
Den Beschäftigten ging es nie allein um die Anpassung an die Tariflöhne der jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifverträgen. Viel mehr verlangten und verlangen sie weiterhin Verbindlichkeit und Sicherheit durch TARIFBINDUNG und den Erhalt des MANTELTARIFVERTRAGES.
Der GBR ist der Auffassung das die Lohnerhöhung zum 1. August mehr als überfällig ist. Da die Dehner Beschäftigten seit 2009 von den tariflichen Lohnsteigerungen durch die Geschäftsleitung abgeschnitten wurden zahlt die Geschäftsleitung nun den Kolleginnen und Kollegen das was ihnen schon seit 2009 zugestanden hätte.
Wir dürfen uns das wichtigste und unser Hauptbegehren in diesem Konflikt, die TARIFBINDUNG, jetzt nicht mit etwas abkaufen lassen das uns sowieso zugestanden hätte.
Unser Dank richtet sich an die Kolleginnen und Kollegen die seit September 2009 für die Wiederherstellung der Tarifbindung all ihre Kraft und all ihren Mut aufgebracht haben. Diesen tapferen Frauen und Männern haben wir es zu verdanken das die Löhne und Gehälter zum 1. August 2011 angehoben werden.
Für den Gesamtbetriebsrat
Thomas Gürlebeck

Mittwoch, 15. Juni 2011

Streiks erfolgreich: 5% mehr Lohn!für die Beschäftigten im Einzelhandel Baden-Württemberg

Mit vielfältigen Aktionen und etlichen Streiks hat ver.di erfolgreich einen neuen Tarif für den Einzelhandel in Baden-Württemberg durchgesetzt:
  • 3,0 % Erhöhung der Entgelte für alle ab 01.06.2011
  • 2,0 % Erhöhung der Entgelte für alle ab 01.06.2012
    plus 50 € Einmalzahlung im April 2012, Teilzeit anteilig, Azubis 25€
    Laufzeit bis März 2013
  • 36 Werktage Urlaub für alle (die altersabhängige Urlaubsstaffelung wird gestrichen)
  • volles Urlaubsgeld auch für ArbeitnehmerInnen unter 18 Jahren
  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
Damit wurde für dieses Jahr eine tabellenwirksame Entgeltsteigerung von 3 % durchgesetzt. Es ist weiter gelungen, die Tariferhöhung in 2012 ebenfalls tabellenwirksam zu gestalten (die Arbeitgeber wollten das partout nicht). Ein großer Erfolg ist auch die Regelung, daß es nun 36 Werktage Urlaub für alle Beschäftigten gibt, was eine Erhöhung der unter 24 jährigen Beschäftigten um 4 Tage bedeutet.

Die Parteien verhandelten bis 4 Uhr in der Nacht. Detailfragen werden in späteren Redaktionsverhandlungen geklärt. Die Erklärungsfrist ist bis zum 18. Juni 2011.

Dieser Abschluss zeigt eindrucksvoll was erreichbar ist, wenn ArbeitnehmerInnen sich organisieren, und selbstbewusst für vernünftige Bezahlung und faire Arbeitsbedingungen eintreten.
Wir gratulieren den KollegInnen in Baden-Württemberg zu diesem Erfolg.
Doch wie schon die letzten Jahre haben die Beschäftigten in unserem Unternehmen nichts von diesem Abschluß. Dehner ist nach wie vor nicht Tarifgebunden.
Daran ändert auch die angebliche Lohnanpassung im August nicht viel. Der Abstand zum Tarif ist wieder einmal noch größer geworden.

Montag, 13. Juni 2011

Deine Rechte in der Ausbildung

Basics für Azubis

Als Azubi ist man gerne mal das "Mädchen für alles". Doch du musst Dir nicht alles gefallen lassen. Im Gegenteil: Du hast sogar viele Rechte, die Dir eine gute Ausbildung sichern sollen. Diese zu kennen, ist wichtig - denn "Mädchen für alles" ist ja nicht der Beruf, den Du lernen möchtest.



Ausbildung gemäss Ausbildungsziel

Dein Ausbildender muss dafür sorgen, dass du dein Ausbildungsziel in der dafür vorgesehenen Zeit erreichen kannst. Das klingt schwammig, ist es aber nicht: Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung, erlassen von dem zuständigen Minister. Darin steht, wie lange deine Ausbildung dauert und welche Fähigkeiten und Kenntnisse zu deinem Beruf dazugehören, also was dir dein Ausbildungsbetrieb vermitteln muss (Ausbildungsrahmenplan). Daran orientiert sich dein betrieblicher Ausbildungsplan, den du zusammen mit deinem Vertrag bekommst.Im Berufsbildungsgesetz steht ausdrücklich, dass deine aktive Mitwirkung gefragt ist. Also: Du musst dich auch bemühen, das geforderte Know-how zu erwerben.


Ausbildung gemäß Ausbildungsziel: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Pflichten des Ausbildenden)
Mitwirkungspflicht: § 13 BBiG (Pflichten des Auszubildenden)


Ausbildung durch geeignetes Personal

Dein Ausbilder muss die für den Ausbildungsberuf erforderliche Qualifikation haben, zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung. Bis zur Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im August 2003 mussten Ausbilder auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen (Lehrgang und Prüfung).

Persönliche Eignung: § 29 BBiG, §§ 21ff HwO, § 25 JArbSchG
Fachliche Eignung: § 30 BBiG, §§ 22b HwO


Kostenlos: Ausbildungs- und Prüfungsmittel

Dein Arbeitgeber muss dir alle Materialien, die du für deine Ausbildung brauchst, kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel: Werkzeug, Werkstoffe, Fach- und Tabellenbücher, Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial etc. Dafür bist du verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und alle anderen Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Deshalb: Lass dir erklären, wie man die Geräte etc. bedient und handhabt!

Ausbildungsmittel: BBiG (Pflichten der Ausbildenden)
Pflegliche Behandlung: § 13 Nr. 5 BBiG (Pflichten der Auszubildenden)


Freistellung für Berufsschule

Als Azubi bist du berufsschulpflichtig. Dein Betrieb muss dich für den Berufsschulunterricht und damit zusammenhängende Veranstaltungen, z.B. eine Betriebsbesichtigung, freistellen. Unterrichtszeit ist Arbeitszeit.
Die Freistellung gilt für den Unterricht inklusive Pausen und für die Wegstrecke zwischen deinem Betrieb und der Berufsschule. Wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt, musst du vorher nicht mehr zur Arbeit.
Als Jugendliche/-r (unter 18) musst du in zwei Fällen nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb:

- Wenn der Unterricht länger als fünf Stunden (5x45 Minuten) dauert
- Wenn du Blockunterricht hast, und mindestens 25 Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) an fünf Tagen in der Woche stattfinden

Wenn du schon 18 oder älter bist, kann das unter Umständen auch für dich gelten, und zwar dann, wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt. Manchmal argumentieren Unternehmen auf einmal mit einer im Betrieb gar nicht praktizierten, wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, um Azubis quasi durch die Hintertür die Berufsschulstunden nacharbeiten zu lassen. Das ist nicht zulässig! Entscheidend ist immer die tatsächliche, durch einen Tarif- oder Ausbildungsvertrag festgelegte, betriebliche Ausbildungszeit.

Wenn es hier Probleme gibt, wende dich sofort an die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat oder deine Gewerkschaft.

Freistellung für Berufsschule und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen: § 15 BBiG, §§ 9, 10 JArbSchG
Teilnahme am Unterricht: § 13 Nr. 2 BBiG
Beschäftigungsverbot vor und nach dem Unterricht: § 9 Abs. 1 JArbschG
Anrechnung des Unterrichts auf die Arbeitszeit: § 9 Abs. 2 JArbSchG


Ausbildungsgerechte Beschäftigung

Dein Ausbilder lässt dich tagelang nur Botengänge machen oder das Lager aufräumen? Darf er nicht! Lass dir auf Dauer keine Arbeiten aufbrummen, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben.
Das Berufsbildungsgesetz verbietet alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und deine körperlichen Kräfte übersteigen. Dazu gehören:

- Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen
- Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin
- Regelmäßiges Saubermachen von Werkstätten und Büros - es sei denn, es handelt sich um deinen eigenen Arbeitsplatz oder die Gegenstände, mit denen du regelmäßig zu tun hast, z.B. dein Werkzeug
- Akkord- und Fließbandarbeit

Wiederholen von Arbeiten dient nicht dem Ausbildungszweck!

Ausbildungsfremde Tätigkeiten: § 14 Abs. 2 BBiG


Ratgeber

Umfassende Informationen über deine Rechte in der Ausbildung bietet unsere gleichnamige Broschüre, die wir hier zum downloaden anbieten.

www.dgb-jugend.de/neue_downloads/data/rechte-pflichten-ausbildung.pdf

Beratung



Space-Azubi

Und nachdem Du Dir das alles jetzt brav durchgelesen hast, kannst Du beim Spiel Space Azubi etwas chillen:





Samstag, 11. Juni 2011

ARBEITNEHMER-PFLICHTEN

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit persönlich zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Er kann sich nicht durch andere vertreten lassen, braucht sich allerdings auch nicht um eine Vertretung zu bemühen (z. B. im Krankheitsfall). Die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers stehen dem Arbeitgeber persönlich zu, er darf sie grundsätzlich nicht auf einen anderen Arbeitgeber übertragen.

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Im Arbeitsvertrag wird vereinbart, welche Arbeiten zu leisten sind. Normalerweise ist die Tätigkeit FACHLICH UMSCHRIEBEN: z. B. kaufmännischer Angestellter oder Schlosser. Alle Arbeiten, die zu diesem Beruf gehören, müssen geleistet werden. Wenn die Arbeitsleistung nur ganz ALLGEMEIN UMSCHRIEBEN ist (z. B. Bürohilfskraft oder Hilfsarbeiter), muss der Arbeitnehmer jede Arbeit übernehmen, die mit Vertragsschluss zu erwarten ist: ein Hilfsarbeiter z. B. muss den Hof reinigen, braucht aber nicht die Aufgabe des Nachtwächters zu übernehmen. Je genauer die Tätigkeit im Arbeitsvertrag (schriftlich oder mündlich) abgesprochen ist, um so eingeschränkter ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, im einzelnen die zu leistende Arbeit zu bestimmen. Für eine solche einseitige Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es vielmehr einer ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG. Die Zuweisung einer NIEDRIGER BEZAHLTEN ARBEIT ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht diese Möglichkeit vor. Ist eine solche Zuweisung nicht vereinbart worden, muss der Arbeitnehmer vorher zustimmen.
In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung den BETRIEBSRAT unterrichten; der Versetzung kann der BETRIEBSRAT aus bestimmten Gründen widersprechen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Durch Ausübung des Weisungsrechts (Direktionsrecht), das zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsvertrags gehört, legt der Arbeitgeber konkret die zu erbringende Arbeit fest. Auch die Ordnung im Betrieb, wie z. B.
• Rauchverbote zum Schutz der Produktion oder zum Schutz anderer Arbeitnehmer,
• Tragen von Schutzkleidung,
• absolutes Alkoholverbot,
• Fragen der Telefonbenutzung, wird vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts festgelegt, so weit dem nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entgegensteht.
Das Weisungsrecht findet seine Grenzen in
• allen Gesetzen,
• Tarifverträgen,
• Betriebsvereinbarungen und
• dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats,
• aber vor allem in dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das durch Artikel 1 des Grundgesetzes geschützt ist.
Wenn sich die Arbeitsaufgaben ändern und der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum höherwertige Arbeit übernimmt, wird diese Arbeit Inhalt des Arbeitsvertrags.

Arbeitssoll
Der Arbeitnehmer soll seine Arbeit nach seinen Fähigkeiten und Kräften innerhalb seiner Arbeitszeit erledigen. Weder darf er bewusst zu wenig arbeiten, noch kann verlangt werden, dass er Raubbau mit seinen Kräften treibt.

Nebenbeschäftigungen
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Voraussetzung ist allerdings, daß
• er sich nicht wirksam verpflichtet hat, Nebentätigkeiten zu unterlassen,
• er damit seinem Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz macht,
• darunter seine Arbeitskraft nicht leidet und
• er nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Hier sind die Zeiten von allen Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen.
Wer zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse eingeht, hat bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gegen alle Arbeitgeber einen Anspruch auf ENTGELTFORTZAHLUNG. URLAUBSRECHT und – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – das KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT gelten auch bei Nebenbeschäftigungen.

Arbeitsort
Die Arbeitsstätte ist normalerweise im Betrieb. Bei Außenarbeiten, z. B. bei Bau- oder Montagearbeiten, muss der Arbeitgeber auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen:
• Ein Einsatz im Ausland muss vorher ausdrücklich vereinbart werden.
• Die Versetzung in eine andere Stadt ist nur möglich, wenn dies vorher
vereinbart wurde oder wenn der Arbeitnehmer zustimmt.

Arbeitszeit
Welche Arbeitszeit zu leisten ist, richtet sich nach der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Die nach dem Arbeitszeitgesetz und sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften höchstzulässige Arbeitszeit darf aber nicht überschritten werden. In Betrieben mit einem Betriebsrat hat dieser hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen.

Überstunden
Arbeitnehmer sind nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer dem Arbeitnehmer bekannten Betriebsüblichkeit oder aus der Nebenpflicht des Arbeitnehmers ergibt. Eine Nebenpflicht zur Leistung zusätzlicher Arbeit gilt nicht nur für Notfälle, sondern schon immer dann, wenn durch die geforderte Mehrarbeit ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise (z.B. Einstellung von mehr Personal) nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Ob der Arbeitnehmer danach im Einzelfall zu Überstunden verpflichtet ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles feststellen. Darüber hinaus ist die Zulässigkeit von Überstunden durch das Arbeitszeitgesetz und sonstige Arbeitszeitschutzvorschriften begrenzt. Ist die zulässige Höchstarbeitszeit erreicht, kann der Arbeitnehmer jede - wie auch immer begründete - Leistung von Überstunden ablehnen. In Betrieben mit Betriebsrat ist vor Anordnung von Überstunden dessen Zustimmung einzuholen!

ZEITWEILIGE BEFREIUNG VON DER ARBEITSPFLICHT
Nur so weit in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag die Zulässigkeit von Kurzarbeit vereinbart ist oder die Arbeitnehmer zustimmen, kann KURZARBEIT mit Entgeltminderung erfolgen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, sofern tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen. Liegt eine Befugnis zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit mit entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts nicht vor, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Änderungskündigung, die aber gerichtlich auf Sozialwidrigkeit überprüft werden kann. Der Arbeitnehmer braucht bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht zu arbeiten, behält aber seinen Entgeltanspruch. ANNAHMEVERZUG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vertragsmäßig seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitgeber ihm jedoch keine Beschäftigung gibt.

NEBENPFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Verschwiegensheitspflicht
Der Arbeitnehmer verletzt seine ARBEITSRECHTLICHE VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, wenn er – vorsätzlich oder fahrlässig –
• Tatsachen preisgibt, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden sollen (z. B. Bilanzen, Kunden- und Preislisten, Kreditwürdigkeit) oder
Umstritten ist, inwieweit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. MITGLIEDER DES BETRIEBSRATS sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsrat – zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besonders verpflichtet (§§ 79, 120 BetrVG).
In der Verletzung der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht kann auch eine Verletzung der STRAFRECHTLICHEN VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT liegen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 17) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Wie in jedem Rechtsverhältnis verpflichtet auch das Arbeitsverhältnis den einen Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Vertragspartners. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit so auszuführen, dass die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes gewahrt sind.

Arbeitsschutzpflicht
Sichere und gesunde Arbeitsplätze sind Grundvoraussetzung im Arbeitsleben. Der Arbeitnehmer ist deshalb gehalten, sich stets sicherheitsgerecht zu verhalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten und der (Unter-) Weisung des Arbeitgebers zur Förderung des allgemeinen Arbeitsschutzniveaus im Betrieb beizutragen.

Wettbewerbsverbot
WÄHREND DES ARBEITSVERHÄLTNISSES hat der Arbeitnehmer jeden Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber zu unterlassen. MIT BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, diesem keine Konkurrenz zu machen. Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart und kann höchstens auf 2 Jahre erstreckt werden.
Der bisherige Arbeitgeber muss dafür ENTSCHÄDIGUNG leisten.

U.v.a.m.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Donnerstag, 9. Juni 2011

ARBEITNEHMER-RECHTE

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag inklusive
der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses ( § 2 Nachweisgesetz).
  • Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, hat aber das Recht drei Tage ohne ärztliche Bescheinigung arbeitsunfähig zu sein. Nur wenn die AU länger als drei Kalendertage dauert, ist eine AU-Bescheinigung vorzulegen, dies aber spätestens am vierten Tag (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine Verkürzung dieser Fristen durch den Arbeitgeber ist nur im Einzelfall bei konkretem Mißbrauchsverdacht gestattet und außerdem mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, daß seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dieses Verlangen kann vom Arbeitgeber nur aus festgelegten Gründen abgelehnt werden und kann durch den Arbeitnehmer gerichtlich überprüft werden (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf geeignete Anweisungen zur Sicherung des Arbeitsschutzes (§ 4 Ziff. 7 Arbeitsschutzgesetz) sowie auf angemessene Unterweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sind; dies gilt bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel; die Unterweisung muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens einmal jährlich wiederholt werden (§ 12 Arbeitsschutzgesetz und § 81 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei bestehenden Gefahren an die zuständigen Behörden zu wenden, wenn der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft (§ 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr hat der Arbeitnehmer das Recht, sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen, ohne daß ihm hierdurch irgendwelche Nachteile entstehen dürfen (§ 9 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber über seine Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und deren Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes unterrichtet zu werden. Über Veränderungen ist der Arbeitnehmer ebenfalls rechtzeitig zu unterrichten; auch über Maßnahmen, die aufgrund einer Planung noch bevorstehen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Sobald feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert und seine Qualifikationen nicht ausreichen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber mit ihm über die Anpassung der Qualifikationen berät (§ 81 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den zuständigen Personen im Betrieb gehört zu werden; er ist ferner berechtigt, zu allen Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu beziehen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts sowie auf die Erörterung der Beurteilung seiner Leistung und die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen; er kann verlangen, daß Erklärungen von ihm zum Inhalt der Personalakte dieser beigefügt werden (§ 83 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren, wenn er sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt (§ 84 BetrVG).
  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Behandlung vorzuschlagen; wird ein derartiger Vorschlag von 5 % der Belegschaft unterstützt, so muß der Betriebsrat dieses Thema binnen zwei Monaten auf dieTagesordnung setzen (§ 86 a BetrVG).

Dienstag, 7. Juni 2011

Kompromisse verboten!

Normalerweise gilt für Betriebsräte:
Jeder Kompromiss, jedes Zugeständnis, jeder "Deal" ist erlaubt und nützlich wenn es den Interessen der Belegschaft dient.
Für diese goldene Regel gibt es jedoch auch eine wichtige Ausnahme: Immer wenn es um die Arbeitssicherheit oder den Arbeitsschutz geht, gibt es keine Kompromisse! Auch kein Entgegenkommen, nicht das kleinste Stück!
Hier geht es um die Gesundheit der Kollegen. Es stehen unter Umständen Leib und Leben auf dem Spiel!

Keine Kompromisse beim Arbeitsschutz oder der Arbeitssicherheit!

Sonntag, 5. Juni 2011

Der Betriebsrat (3) - Alles streng geheim?

Arbeitgeber neigen dazu, ihre Informationen an den Betriebsrat mit dem Siegel "Betriebsgeheimnis" zu versehen, um die betriebliche Interessenvertretung zum Stillschweigen zu verpflichten.
Sie berufen sich dabei auf § 79, Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es: "Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."

„Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Belegschaft! Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht so weitgehend auszulegen, dass die Interessenvertretung dahinter zurückzutreten hätte."
(Bundesarbeitsgericht 1952 – bis heute gültig).
Weiterlesen ....

Samstag, 4. Juni 2011

Was ist ein betriebliches Bündniss???

Nachdem unsere Geschäftsleitung nicht müde wird, das von Ihnen vorgeschlagene
betriebliche Bündniss anzupreisen , möchten wir uns das mal näher ansehen.
Was soll das betriebliche Bündniss bei Dehner enthalten???
Leider ist uns diesbezüglich bis jetzt noch keine einzige genaue Angabe gemacht worden.
Was steht z. b. bei wikipedia darüber drin??

- die Arbeitnehmer sollen auf bestimmte Rechte verzichten und erhalten
dafür eine Arbeitsplatzgarantie

- Im Zentrum stehen die Senkung der Arbeitskosten und die Flexibilisierung der
Arbeitsbedingungen

- rechtlich sind betriebliche Bündnisse umstritten

Was will die GL also? Uns liegt z.b. das Protokoll einer Filialleiterbesprechung vor, nachdem
Mitarbeiter neu gruppiert werden sollen
- Gruppenleiter
- Fachkraft
- ungelernte Kräfte z. b. Regalauffüller, Kassenkräfte!!!!
das bedeutet für alle Kassenkräfte eine niedrigere Gehaltseingruppierung
Natürlich auch Minusstunden, soviel wie möglich ,um den Mehrarbeitszuschlag nicht mehr zahlen zu müßen etc. etc.

Freitag, 3. Juni 2011

Der Betriebsrat (2)

... "wo käme man denn hin, wenn die Belegschaft ihre Mitbestimmungsrechte - durch ihren Betriebsrat - im Unternehmen tatsächlich wahrnimmt?!"

Die Arbeitgeber sind sich sehr bewußt darüber, welche Lern- und Solidarisierungsprozesse durch Betriebsversammlungen, aktive Öffentlichkeitsarbeit, etc. entstehen können. Um dies einzuschränken oder gar zu verhindern, entwickeln Arbeitgeber Strategien, um Betriebsräte zu ihren Erfüllungsgehilfen zu machen - "vor ihren Karren zu spannen" - damit sie ihnen nicht in die Quere kommen.
Insbesondere bei erstmaligen Betriebsratswahlen ist eine bekannte Arbeitgeberstrategie, die Flucht nach vorn anzutreten - wenn schon ein Betriebsrat nicht zu verhindern ist, dann wenigstens einen, der dem Arbeitgeber genehm ist.
Weiterlesen ......

Donnerstag, 2. Juni 2011

Ehrlichkeit ist der beste Weg

Liebe Geschäftsleitung,
bei den letzten Verhandlungen mit dem GBR haben Sie eindeutig zur Aussage gebracht, daß sie nur mit einem Bündnis mit dem GBR verhandeln würden.
Ihre nächste Aussage war:
Streiken Sie nur weiter. Wir brauchen Sie für unser Bündnis nicht. Dann ziehen wir es halt selber ohne euch durch.
Diese Aussage bestätigt die Aussagen des GBR, daß dieses Bündnis keine rechtlichen Hintergründe hat. Sie können von heut auf morgen die Meinung ändern. Die Kolleginnen und Kollegen haben keine Möglichkeit sich zu wehren, da der gesetzliche Hintergrund fehlt.
Wie der GBR immer wiederholt erklärt, haben solche Verhandlungen nur Bestand, wenn die Geschäftsleitung mit der Gewerkschaft verhandelt.
Hat die GL mit der Gewerkschaft verhandelt, kann sich die Belegschaft mit Arbeitskampfmaßnahmen und anderen Maßnahmen wehren.
(Liebe) Geschäftsleitung:
Sie sprechen mit gespaltener Zunge
Bei der vorletztenVerhandlung mit dem GBR haben Sie zugegeben, daß die neuen Arbeitsverträge mit den schlechteren Arbeitsbedingungen schon längst ausgegeben werden.
( Ausschreibung Arbeitsamt Donauwörth, 40 Stundenwoche)
Ansage an die Geschäftsleitung:
Wir lassen uns nicht verarschen.
Wie Sie dem GBR vorschlagen: (Ihr streikt und wir machen unseres)
Wir kämpfen weiter für unser Recht und streiken immer wieder.

Ansage an die Menschen, die Angst vor der Geschäftsleitung haben oder den Aussagen der Marktleiter/innen und den Regionsleitern Glauben schenken:
Nehmt nicht alle Aussagen der GL blind hin. Erkundigt euch vielleicht mal im Internet oder bei euren Menschen des Vertrauens ( die Ahnung mit der Materie haben ). Nach dem Ihr euch Schlau gemacht habt, ist der einzige Grund vielleicht noch die Angst, die euch nicht zum Kampf bewegt.
Hemmt aber nicht mit eurer Angst diejenigen,die für ihre Rechte kämpfen, sondern unterstützt sie mit euren inneren Kräften.
Denn Sie kämpfen auch für euch.
An die Geschäftsleitung:
Wir kämpfen für unseren Tarifvertrag. Wir Kuschen nicht wegen einem Bündnis vor euren Füßen, da Ihr mit einem Bündnis machen könnt wie Ihr lustig seit.
Wir haben keineLust mehr, von den Ideen und der Laune der oberen zehn oder hunderttausend bestverdienenden abhängig zu sein. Wir machen die Umsätze und stecken unsere eigene persönliche Menschenskraft für euch ein.
Ihr lebt von uns.
Respektiert unsere Leistung, gebt uns dementsprechende Sicherheiten das auch wir überleben können mit unseren Familien und wir werden weiter für euren Reichtum pflichtbewußt sorgen.
Wir kämpfen für den Tarifvertrag
Der gilt für alle
Aushang der Geschäftsleitung
(und was wirklich gemeint ist)

Konsequenzen aus dem Ausstieg der Tarifbindung bei Dehner

1. Weder die Löhne und Gehälter noch sonstige soziale Leistungen wurden im Zusammenhang mit dem Wegfall der Tarifbindung gekürzt, und dies wird auch für die Zukunft ausgeschlossen.
(Weil leider eine Kürzung nicht möglich ist, da der
Tarifvertrag in der Nachwirkung ist, aber wir sind
bemüht, z.b. bei Stundenerhöhungen den Beschäf-
tigten neue Arbeitsverträge unterzujubeln.)

2. Die bestehende Vergütungsstruktur bleibt eralten
und gilt auch für neue Mitarbeiter.
(Das ist schlichtweg gelogen, da neue Mitarbeiter
den neuen Arbeitsvertrag erhalten, welcher einen
untertariflichen Lohn beinhaltet und eine Prämie
für gutes Verhalten.Also immer schön die Klappe
halten.Wir Geschäftsführer sind einfach die besten!!)

3. Eine Gehaltserhöhung wurde ausschließlich für die
Jahre 2009 und 2010 ausgesetzt.
(Vorerst!! Was die Mitarbeiter dann bekommen, bestimmen wir. Zuerst stopfen wir uns die Taschen
voll.Dann kommen unsere Lakeien ( Filialleiter)
den Rest, wenn noch was übrig bleibt verteilen
wir dann großzügig)

4. Im Februar 2011 wurde jedem Mitarbeiter aufgrund einer positiven Geschäftsentwicklung 2010 eine
Sonderprämie von 800 Euro brutto ausgezahlt.
(Beabsichtigt war das nicht, aber die negative Presse
und die paar streikenden Filialen haben doch tat-
sächlich so viel Wirbel verursacht, daß uns gar nichts anderes übrig bleibt. Hoffentlich sind unsere Mitarbeiter so dumm und merken nicht, daß wir sie
über den Tisch gezogen haben.)

5. Weitere Lohn- und Gehaltserhöhungen zum 1 August 2011 wurden schon avisiert.
(Wir warten mal die Tarifverhandlungen ab.Na-
türlich zahlen wir die Erhöhung auf den Tarif von
2008 , das spart uns wieder viel Geld.Weber will
Geld sehen für seine neu geplanten Villen auf dem
Weingut.)

6. Alle anderen sozialen Rahmenbedingungen aus dem
Manteltarifvertrag ( Urlaub, Urlaubsgeld, Weih-
nachtsgeld) werden weiterhin gewährt
(Gilt natürlich nicht für neue Arbeitsverträge.
Das hatten wir uns anderst vorgestellt,aber leider
ist der Manteltarifvertrag in der Nachwirkung)

7. Durch die Maßnahmen konnten betriebsbedingte
Kündigungen vermieden werden.
(Im letzten Jahr fand ein Personalabbau im nie vor-
her geschehenem Ausmaße statt. Unser Dank gilt
hier unseren Regionsleitern, die in vielen Einzel-
gesprächen( geschlossener Raum, Regionsleiter,
Filialleiter und die zu entsorgende Person) mithal-
fen. Ebenso den vielen Filialleitern, die Ihre Mit-
arbeiter so lange schikanierten, bis diese freiwillig
gingen.)

Herr Weber, sie hatten dem GBR mitgeteilt, daß sie natürlich an einem Gespräch interessiert sind. Wo waren Sie denn?? Meinen Sie nicht,
daß es mal Zeit wird, Ihr Weingut mal kurz beiseite
zu legen und sich um Ihre Aufgabe als Geschäftsführer
zu kümmern!! Bevor es Ihr Hönig komplett runterwirtschaftet??
Wir sind jederzeit zu einem Gespräch mit Ihnen bereit

Mittwoch, 1. Juni 2011

Arbeitskampf geht in eine neue Runde

Ab heute sind unsere Kolleginnen und Kollegen aus Augsburg III, Kaufbeuren, Königsbrunn, Kempten, Memmingen, München, Senden und Neu-Ulm erneut in den Arbeitskampf getreten. Ihr Ziel ist es die Dehner Geschäftsleitung um den Winzer Georg Weber dazu zu bewegen den riesigen Fehler des Tarifaustritts zu korrigieren.

Georg Weber hat in den letzten Monaten einige schlechte Entscheidungen getroffen wie z.B. die Kooperation mit coop sowie das Dehner "Stand alone" Konzept im Bereich Zoo.

Die Streikenden wollen heute noch einmal untermauern das es ohne Tarifvertrag keine Ruhe im Unternehmen geben wird.
Weitere Informationen folgen im laufe des Tages.


GLÜCK AUF!!

Der Betriebsrat

Bestimmte Rechte kann weder der einzelne Arbeitnehmer, noch ein Arbeitsgericht, noch die Gewerkschaft durchsetzen.
Allein ein Betriebsrat kann z.B. bei der Ausgestaltung sozialer Einrichtungen mitbestimmen, bei Kündigung einen sofortigen Weiterbeschäftigungsanspruch auslösen oder Sozialpläne verhandeln.
Weiterlesen ....